§ 35 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Einen Privatkindergarten zu errichten und zu betreiben, sind berechtigt:

a)

jede österreichische Staatsbürgerin oder jeder österreichische Staatsbürger, die bzw der voll handlungsfähig und in charakterlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verlässlich ist;

b)

Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften;

c)

jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.

Die natürliche Person oder ein vertretungsbefugtes Organ der juristischen Person muss ihren bzw seinen Hauptwohnsitz im Inland haben; anderenfalls ist eine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland zu bestellen.

(1a) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit sind eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 § 35 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegenSbg. Auf Verlangen der oder des Betreffenden hat die Landesregierung die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Der Rechtsträger kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 25 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.

(2) Angehörige eines Staates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonstige Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie juristische Personen, die ihren Sitz in einem solchen Staat haben, sind österreichischen Staatsbürgerinnen und -bürgern bzw inländischen juristischen Personen gleichgestellt. Dasselbe gilt, soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen mit anderen Staaten bestehen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(3) Aufgabe des Rechtsträgers eines Privatkindergartens ist die finanzielle, räumliche, personelle und organisatorische Vorsorge für den Betrieb des Kindergartens.

(4) Der Rechtsträger eines Privatkindergartens hat jede nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes maßgebliche Veränderung in seiner Person bzw in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation des Kindergartens sowie die Stilllegung oder Auflassung des Kindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

(5) Der Rechtsträger eines Privatkindergartens hat sich der Einflussnahme auf die der Kindergartenleiterin oder dem -leiter und den Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen zukommenden pädagogischen Aufgaben zu enthalten.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Einen Privatkindergarten zu errichten und zu betreiben, sind berechtigt:

a)

jede österreichische Staatsbürgerin oder jeder österreichische Staatsbürger, die bzw der voll handlungsfähig und in charakterlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verlässlich ist;

b)

Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften;

c)

jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.

Die natürliche Person oder ein vertretungsbefugtes Organ der juristischen Person muss ihren bzw seinen Hauptwohnsitz im Inland haben; anderenfalls ist eine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland zu bestellen.

(1a) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit sind eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 § 35 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegenSbg. Auf Verlangen der oder des Betreffenden hat die Landesregierung die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Der Rechtsträger kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 25 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.

(2) Angehörige eines Staates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonstige Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie juristische Personen, die ihren Sitz in einem solchen Staat haben, sind österreichischen Staatsbürgerinnen und -bürgern bzw inländischen juristischen Personen gleichgestellt. Dasselbe gilt, soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen mit anderen Staaten bestehen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(3) Aufgabe des Rechtsträgers eines Privatkindergartens ist die finanzielle, räumliche, personelle und organisatorische Vorsorge für den Betrieb des Kindergartens.

(4) Der Rechtsträger eines Privatkindergartens hat jede nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes maßgebliche Veränderung in seiner Person bzw in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation des Kindergartens sowie die Stilllegung oder Auflassung des Kindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

(5) Der Rechtsträger eines Privatkindergartens hat sich der Einflussnahme auf die der Kindergartenleiterin oder dem -leiter und den Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen zukommenden pädagogischen Aufgaben zu enthalten.

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