§ 37 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Kindergartenleiterin und -leiter und

andere Betreuungspersonen

§ 37

(1) Für die pädagogische und administrative Leitung des Privatkindergartens ist eine Leiterin oder ein Leiter anzustellen, die bzw der die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates im Sinn des § 35 Abs 2 besitzt sowie die fachliche Befähigung gemäß den §§ 20 und 21 und die persönliche Eignung als Kindergartenpädagogin oder -pädagoge insbesondere in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweistSbg. Das Erfordernis einer bestimmten Staatsangehörigkeit besteht nicht, soweit staatsvertragliche Regelungen mit anderen Staaten bestehenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Rechtsträger eines Privatkindergartens, welche die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllen, können die Leitung des Kindergartens auch selbst ausüben.

(3) Der Kindergartenleiterin oder dem -leiter obliegt die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes des Privatkindergartens. Sie bzw er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 25) erteilten Aufträge der Landesregierung gebunden.

(4) Die im Kindergarten beschäftigten Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen haben die Voraussetzungen gemäß Abs 1 zu erfüllen, die fachlichen Anstellungserfordernisse ergeben sich aber ausschließlich aus § 20. Für Helferinnen und Helfer gelten die gleichen Voraussetzungen ohne besonderes fachliches Anstellungserfordernis.

(5) Die Anstellung der Kindergartenleiterin oder des -leiters und der Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen sowie jede nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes maßgebliche Veränderung in deren Person ist vom Rechtsträger des Privatkindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Verwendung der Leiterin oder des Leiters oder von Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß den Abs 1 und 4 nicht erfüllt sind oder später wegfallen oder wenn die Leiterin oder der Leiter die ihr bzw ihm nach Abs 3 obliegenden Aufgaben nicht erfüllt.

(6) Abs 5 gilt sinngemäß auch für den Rechtsträger des Privatkindergartens, wenn er selbst die Leitung ausübt (Abs 2).

(7) Die Landesregierung kann vom Erfordernis des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Abs 1 und 4) Nachsicht erteilen, wenn ein Mangel an Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen mit solcher Staatsbürgerschaft bzw Staatsangehörigkeit besteht oder die Verwendung der Kindergartenpädagogin oder des -pädagogen sonst im Interesse des Privatkindergartens gelegen ist.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Kindergartenleiterin und -leiter und

andere Betreuungspersonen

§ 37

(1) Für die pädagogische und administrative Leitung des Privatkindergartens ist eine Leiterin oder ein Leiter anzustellen, die bzw der die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates im Sinn des § 35 Abs 2 besitzt sowie die fachliche Befähigung gemäß den §§ 20 und 21 und die persönliche Eignung als Kindergartenpädagogin oder -pädagoge insbesondere in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweistSbg. Das Erfordernis einer bestimmten Staatsangehörigkeit besteht nicht, soweit staatsvertragliche Regelungen mit anderen Staaten bestehenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Rechtsträger eines Privatkindergartens, welche die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllen, können die Leitung des Kindergartens auch selbst ausüben.

(3) Der Kindergartenleiterin oder dem -leiter obliegt die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes des Privatkindergartens. Sie bzw er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 25) erteilten Aufträge der Landesregierung gebunden.

(4) Die im Kindergarten beschäftigten Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen haben die Voraussetzungen gemäß Abs 1 zu erfüllen, die fachlichen Anstellungserfordernisse ergeben sich aber ausschließlich aus § 20. Für Helferinnen und Helfer gelten die gleichen Voraussetzungen ohne besonderes fachliches Anstellungserfordernis.

(5) Die Anstellung der Kindergartenleiterin oder des -leiters und der Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen sowie jede nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes maßgebliche Veränderung in deren Person ist vom Rechtsträger des Privatkindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Verwendung der Leiterin oder des Leiters oder von Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß den Abs 1 und 4 nicht erfüllt sind oder später wegfallen oder wenn die Leiterin oder der Leiter die ihr bzw ihm nach Abs 3 obliegenden Aufgaben nicht erfüllt.

(6) Abs 5 gilt sinngemäß auch für den Rechtsträger des Privatkindergartens, wenn er selbst die Leitung ausübt (Abs 2).

(7) Die Landesregierung kann vom Erfordernis des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Abs 1 und 4) Nachsicht erteilen, wenn ein Mangel an Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen mit solcher Staatsbürgerschaft bzw Staatsangehörigkeit besteht oder die Verwendung der Kindergartenpädagogin oder des -pädagogen sonst im Interesse des Privatkindergartens gelegen ist.

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