§ 39 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Erlöschen und Entzug des Rechtes zum Betrieb

§ 39

(1) Das Recht zum Betrieb eines Privatkindergartens erlischt:

a)

mit der Auflassung des Kindergartens durch den Rechtsträger;

b)

mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs 1 und 2;

c)

mit der Überlassung der dem Kindergarten gewidmeten Liegenschaften, Räume und Einrichtung an eine andere Person mit der Absicht, den Betrieb aufzugeben;

d)

mit dem Tod des Rechtsträgers, wenn dieser eine natürliche Person ist, oder bei juristischen Personen mit deren Auflösung;

e)

wenn der Kindergarten auf die Dauer von zwei Jahren nicht betrieben worden ist.

(2) Die Verlassenschaft bzw die Erben des bisherigen Rechtsträgers können den Kindergarten bis zum Ende des laufenden Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers übernehmenSbg. Sie haben die Weiterführung des Kindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(3) Werden nach der Eröffnung des Kindergartens die Voraussetzungen gemäß den §§ 36 Abs 1 oder 37 Abs 1, 2 oder 4 nicht mehr erfüllt, hat die Landesregierung dem Rechtsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Kindergartens zu entziehen. Wenn aus gesundheitlichen oder anderen schwer wiegenden Gründen für die Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Kindergartens ohne Setzung einer Frist zu entziehen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Erlöschen und Entzug des Rechtes zum Betrieb

§ 39

(1) Das Recht zum Betrieb eines Privatkindergartens erlischt:

a)

mit der Auflassung des Kindergartens durch den Rechtsträger;

b)

mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs 1 und 2;

c)

mit der Überlassung der dem Kindergarten gewidmeten Liegenschaften, Räume und Einrichtung an eine andere Person mit der Absicht, den Betrieb aufzugeben;

d)

mit dem Tod des Rechtsträgers, wenn dieser eine natürliche Person ist, oder bei juristischen Personen mit deren Auflösung;

e)

wenn der Kindergarten auf die Dauer von zwei Jahren nicht betrieben worden ist.

(2) Die Verlassenschaft bzw die Erben des bisherigen Rechtsträgers können den Kindergarten bis zum Ende des laufenden Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers übernehmenSbg. Sie haben die Weiterführung des Kindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(3) Werden nach der Eröffnung des Kindergartens die Voraussetzungen gemäß den §§ 36 Abs 1 oder 37 Abs 1, 2 oder 4 nicht mehr erfüllt, hat die Landesregierung dem Rechtsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Kindergartens zu entziehen. Wenn aus gesundheitlichen oder anderen schwer wiegenden Gründen für die Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Kindergartens ohne Setzung einer Frist zu entziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten