§ 41 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
4§ 41 Sbg. Unterabschnitt

Förderung der Kindergärten

Förderung des Landes; Voraussetzungen

§ 41

(1) Auf Antrag des Rechtsträgers eines Kindergartens sind diesem vom Land Fördermittel zum Personalaufwand zu gewähren, wenn

1.

Rechtsträger eine Gemeinde ist oder

2.

es sich um einen Rechtsträger eines Privatkindergartens handelt, der wie öffentliche Kindergärten gemäß § 15 Abs 2 allgemein zugänglich ist, für den Betrieb des Kindergartens ein Bedarf nach § 26 Abs 2 besteht und der Betrieb des Kindergartens nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt.

(2) Die Gewährung von Fördermitteln ist ausgeschlossen, wenn vom Rechtsträger für den Besuch des Kindergartens von den Beitragspflichtigen, Härtefälle ausgenommen, nicht Beiträge (§ 32) in der Höhe eingehoben werden, die vom Rechtsträger unter Beachtung des gesetzlichen Mindestbeitrages für den Besuch öffentlicher Kindergärten festgesetzt worden sindKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(3) Der Anspruch auf Förderung erlischt, wenn der Rechtsträger

1.

unrichtige Angaben, insbesondere betreffend die Kinderzahlen und die Öffnungszeiten, macht oder

2.

trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht den durch Gesetz oder Verordnung geforderten Zustand herstellt.

(4) Die bescheidmäßige Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 Z 2 obliegt auf Antrag des Rechtsträgers des Privatkindergartens der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg dem Gemeinderat) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, bei heilpädagogischen Kindergärten, für deren Betrieb der Bedarf nicht ganz oder überwiegend durch Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde gegeben ist, aber der Landesregierung.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
4§ 41 Sbg. Unterabschnitt

Förderung der Kindergärten

Förderung des Landes; Voraussetzungen

§ 41

(1) Auf Antrag des Rechtsträgers eines Kindergartens sind diesem vom Land Fördermittel zum Personalaufwand zu gewähren, wenn

1.

Rechtsträger eine Gemeinde ist oder

2.

es sich um einen Rechtsträger eines Privatkindergartens handelt, der wie öffentliche Kindergärten gemäß § 15 Abs 2 allgemein zugänglich ist, für den Betrieb des Kindergartens ein Bedarf nach § 26 Abs 2 besteht und der Betrieb des Kindergartens nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt.

(2) Die Gewährung von Fördermitteln ist ausgeschlossen, wenn vom Rechtsträger für den Besuch des Kindergartens von den Beitragspflichtigen, Härtefälle ausgenommen, nicht Beiträge (§ 32) in der Höhe eingehoben werden, die vom Rechtsträger unter Beachtung des gesetzlichen Mindestbeitrages für den Besuch öffentlicher Kindergärten festgesetzt worden sindKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(3) Der Anspruch auf Förderung erlischt, wenn der Rechtsträger

1.

unrichtige Angaben, insbesondere betreffend die Kinderzahlen und die Öffnungszeiten, macht oder

2.

trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht den durch Gesetz oder Verordnung geforderten Zustand herstellt.

(4) Die bescheidmäßige Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 Z 2 obliegt auf Antrag des Rechtsträgers des Privatkindergartens der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg dem Gemeinderat) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, bei heilpädagogischen Kindergärten, für deren Betrieb der Bedarf nicht ganz oder überwiegend durch Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde gegeben ist, aber der Landesregierung.

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