§ 42 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Als Förderung des Landes gebühren nach Maßgabe des Abs 2 in Prozenten des Personalaufwandes für eine Vertragskindergartenpädagogin oder einen Vertragskindergartenpädagogen:

1.

für je 20 Kinder je vorhandene(n) vollbeschäftigte(n) gruppenführende(n) Kindergartenpädagogin oder -pädagogen 43 %, in eingruppigen Kindergärten für die Kindergartenpädagogin oder den -pädagogen aber 60 %; in sechs- oder mehrgruppigen Kindergärten steht für die freigestellte Leiterin oder den freigestellten Leiter die Förderung für eine(n) weitere(n) Kindergartenpädagogin oder -pädagogen zu;

2.

für je zwölf bzw acht Kinder (§ 17 Abs. 3) je vorhandene(n) vollbeschäftigte(n) gruppenführende(n) Kindergartenpädagogin oder -pädagogen in heilpädagogischen Kindergärten 43 %, in eingruppigen heilpädagogischen Kindergärten für die Kindergartenpädagogin oder den -pädagogen aber 60 %;

3.

bei Erfüllung der Kinderzahlen gemäß Z 1 und 2 je vollbeschäftigte zusätzliche Betreuungsperson in ein- oder zwei-gruppigen Kindergärten für höchstens eine, in drei- oder viergruppigen Kindergärten für höchstens zwei, in fünfgruppigen Kindergärten für höchstens drei, in größeren Kindergärten für die vorgeschriebene Zahl von zusätzlichen Betreuungspersonen (§ 19 Abs. 4 und 5) sowie in jeder Gruppe mit mehr als 20 Kindern (§§ 17 Abs. 1 zweiter Satz und 68 Abs. 2 zweiter Satz) 33 %, wenn es sich um Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen handelt, bei Helferinnen oder Helfern aber 20 %;

4.

bei erhöhtem Personalaufwand wegen längerer Öffnungszeiten von Kindergärten über 40 Wochenstunden hinaus zusätzlich je Gruppe Fördermittel wie nach Z 1 und 2 für eine weitere teilbeschäftigte gruppenführende Kindergartenpädagogin oder einen -pädagogen sowie Fördermittel wie nach Z 3 für eine weitere teilbeschäftigte zusätzliche Kindergartenpädagogin oder einen -pädagogen bzw Helferin oder Helfer;

5.

für jede Gruppe mit mindestens drei Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs. 2 je vollbeschäftigter zusätzlicher Sonderkindergartenpädagogin oder vollbeschäftigtem zusätzlichem -pädagogen 43 % oder Kindergartenpädagogin oder -pädagogen im Sinn des § 19 Abs. 1 Z 3 oder Lehrkraft im Sinn des § 19 Abs. 9 33 %. Diese Fördermittel gebühren nur anteilig, wenn weniger als drei Kinder mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs. 2 in einer Gruppe betreut werden;

6.

für jeden Kindergarten mit einem Anteil von mehr als 50 % Kindern mit mangelnden Deutschkenntnissen (§ 13 Abs. 7) 50 % einer teilbeschäftigten zusätzlichen pädagogischen Fachkraft.

(2) Für Kindergärten gemäß § 41 Abs 1 Z 1§ 42 , deren Rechtsträger die Stadt Salzburg oder eine sonstige Gemeinde ist, sowie für Kindergärten gemäß § 41 Abs 1 Z 2 ist dem Personalaufwand im Sinn des Abs 1 der Personalaufwand zu Grunde zu legen, der einer sonstigen Gemeinde nach Maßgabe des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 und der auf Grundlage des § 78 Gem-VBG erlassenen Verordnungen der Salzburger Landesregierung für eine gruppenführende Vertragskindergartenpädagogin oder einen gruppenführenden Vertragskindergartenpädagogen im 16Sbg. Dienstjahr ohne Kinderzulage erwächstKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Im Fall eines geringeren Beschäftigungsausmaßes als im Abs. 1 angegeben gebühren die Fördermittel nur im Verhältnis zum tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. Zum Beschäftigungsausmaß zählen neben dem Kinderdienst auch die notwendigen Vorbereitungszeiten.

(3) Für die im Abs. 1 angegebenen Kinderzahlen ist für jedes Kalenderjahr der Stand am 15. Oktober des Vorjahres maßgebend. Bei der Berechnung der Fördermittel für allgemeine

Kindergärten sind Kinder mit erhöhtem Förderbedarf gemäß § 16 Abs. 2 und 3 doppelt zu zählen. Für Kindergärten und Gruppen einschließlich Integrationsgruppen, die während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, ist die Zahl der Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Kindergartens bzw der Einrichtung der Gruppe maßgebend.

(4) In den im Abs. 3 dritter Satz geregelten Fällen sowie bei Stilllegung oder Auflassung (Schließung) des Kindergartens oder Einstellung von Gruppen einschließlich Integrationsgruppen während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, gebührt die Förderung nur im Verhältnis der vollen Betriebsmonate. Zuviel geleistete Förderungsbeiträge sind zurückzuzahlen.

(5) Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.

(6) Die Auszahlung der Förderung erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. März und zum 1. Juli, bei Kindergärten oder Gruppen, die während des Jahres in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, für die Monate des Betriebes in einem einzigen Betrag bis spätestens acht Wochen nach der Inbetriebnahme bzw Einrichtung.

(7) Bei Kindergartenversuchen oder bei der Gewährung von Sonderurlauben zur Ausbildung als Sonderkindergartenpädagogin oder -pädagoge können auf Grund von Vereinbarungen mit dem Rechtsträger des Kindergartens über die vorstehenden Subventionsregelungen hinausgehende Leistungen erbracht werden. Dadurch sollen mit der Durchführung von Kindergartenversuchen oder mit der Gewährung solcher Sonderurlaube verbundene finanzielle Nachteile für den Rechtsträger des Kindergartens vermieden werden.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.08.2019
(1) Als Förderung des Landes gebühren nach Maßgabe des Abs 2 in Prozenten des Personalaufwandes für eine Vertragskindergartenpädagogin oder einen Vertragskindergartenpädagogen:

1.

für je 20 Kinder je vorhandene(n) vollbeschäftigte(n) gruppenführende(n) Kindergartenpädagogin oder -pädagogen 43 %, in eingruppigen Kindergärten für die Kindergartenpädagogin oder den -pädagogen aber 60 %; in sechs- oder mehrgruppigen Kindergärten steht für die freigestellte Leiterin oder den freigestellten Leiter die Förderung für eine(n) weitere(n) Kindergartenpädagogin oder -pädagogen zu;

2.

für je zwölf bzw acht Kinder (§ 17 Abs. 3) je vorhandene(n) vollbeschäftigte(n) gruppenführende(n) Kindergartenpädagogin oder -pädagogen in heilpädagogischen Kindergärten 43 %, in eingruppigen heilpädagogischen Kindergärten für die Kindergartenpädagogin oder den -pädagogen aber 60 %;

3.

bei Erfüllung der Kinderzahlen gemäß Z 1 und 2 je vollbeschäftigte zusätzliche Betreuungsperson in ein- oder zwei-gruppigen Kindergärten für höchstens eine, in drei- oder viergruppigen Kindergärten für höchstens zwei, in fünfgruppigen Kindergärten für höchstens drei, in größeren Kindergärten für die vorgeschriebene Zahl von zusätzlichen Betreuungspersonen (§ 19 Abs. 4 und 5) sowie in jeder Gruppe mit mehr als 20 Kindern (§§ 17 Abs. 1 zweiter Satz und 68 Abs. 2 zweiter Satz) 33 %, wenn es sich um Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen handelt, bei Helferinnen oder Helfern aber 20 %;

4.

bei erhöhtem Personalaufwand wegen längerer Öffnungszeiten von Kindergärten über 40 Wochenstunden hinaus zusätzlich je Gruppe Fördermittel wie nach Z 1 und 2 für eine weitere teilbeschäftigte gruppenführende Kindergartenpädagogin oder einen -pädagogen sowie Fördermittel wie nach Z 3 für eine weitere teilbeschäftigte zusätzliche Kindergartenpädagogin oder einen -pädagogen bzw Helferin oder Helfer;

5.

für jede Gruppe mit mindestens drei Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs. 2 je vollbeschäftigter zusätzlicher Sonderkindergartenpädagogin oder vollbeschäftigtem zusätzlichem -pädagogen 43 % oder Kindergartenpädagogin oder -pädagogen im Sinn des § 19 Abs. 1 Z 3 oder Lehrkraft im Sinn des § 19 Abs. 9 33 %. Diese Fördermittel gebühren nur anteilig, wenn weniger als drei Kinder mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs. 2 in einer Gruppe betreut werden;

6.

für jeden Kindergarten mit einem Anteil von mehr als 50 % Kindern mit mangelnden Deutschkenntnissen (§ 13 Abs. 7) 50 % einer teilbeschäftigten zusätzlichen pädagogischen Fachkraft.

(2) Für Kindergärten gemäß § 41 Abs 1 Z 1§ 42 , deren Rechtsträger die Stadt Salzburg oder eine sonstige Gemeinde ist, sowie für Kindergärten gemäß § 41 Abs 1 Z 2 ist dem Personalaufwand im Sinn des Abs 1 der Personalaufwand zu Grunde zu legen, der einer sonstigen Gemeinde nach Maßgabe des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 und der auf Grundlage des § 78 Gem-VBG erlassenen Verordnungen der Salzburger Landesregierung für eine gruppenführende Vertragskindergartenpädagogin oder einen gruppenführenden Vertragskindergartenpädagogen im 16Sbg. Dienstjahr ohne Kinderzulage erwächstKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Im Fall eines geringeren Beschäftigungsausmaßes als im Abs. 1 angegeben gebühren die Fördermittel nur im Verhältnis zum tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. Zum Beschäftigungsausmaß zählen neben dem Kinderdienst auch die notwendigen Vorbereitungszeiten.

(3) Für die im Abs. 1 angegebenen Kinderzahlen ist für jedes Kalenderjahr der Stand am 15. Oktober des Vorjahres maßgebend. Bei der Berechnung der Fördermittel für allgemeine

Kindergärten sind Kinder mit erhöhtem Förderbedarf gemäß § 16 Abs. 2 und 3 doppelt zu zählen. Für Kindergärten und Gruppen einschließlich Integrationsgruppen, die während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, ist die Zahl der Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Kindergartens bzw der Einrichtung der Gruppe maßgebend.

(4) In den im Abs. 3 dritter Satz geregelten Fällen sowie bei Stilllegung oder Auflassung (Schließung) des Kindergartens oder Einstellung von Gruppen einschließlich Integrationsgruppen während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, gebührt die Förderung nur im Verhältnis der vollen Betriebsmonate. Zuviel geleistete Förderungsbeiträge sind zurückzuzahlen.

(5) Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.

(6) Die Auszahlung der Förderung erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. März und zum 1. Juli, bei Kindergärten oder Gruppen, die während des Jahres in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, für die Monate des Betriebes in einem einzigen Betrag bis spätestens acht Wochen nach der Inbetriebnahme bzw Einrichtung.

(7) Bei Kindergartenversuchen oder bei der Gewährung von Sonderurlauben zur Ausbildung als Sonderkindergartenpädagogin oder -pädagoge können auf Grund von Vereinbarungen mit dem Rechtsträger des Kindergartens über die vorstehenden Subventionsregelungen hinausgehende Leistungen erbracht werden. Dadurch sollen mit der Durchführung von Kindergartenversuchen oder mit der Gewährung solcher Sonderurlaube verbundene finanzielle Nachteile für den Rechtsträger des Kindergartens vermieden werden.

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