§ 43 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden, in denen ein gemäß den §§ 41 § 43 und 42 geförderter Privatkindergarten (§ 41 Abs 1 Z 2) betrieben wird, haben dem Rechtsträger des Privatkindergartens eine Förderung zu leistenSbg. Die Höhe dieser Förderung hat der gemäß § 42 ermittelten Höhe der Förderung des Landes an den jeweiligen Rechtsträger des Privatkindergartens zu entsprechenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Über die Gewährung der Förderung entscheidet der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Förderungsbeträge gilt § 42 Abs. 6.

(3) Bei privaten heilpädagogischen Kindergärten, bei welchen die Landesregierung zur Feststellung des Bedarfes gemäß § 41 Abs. 4 zuständig ist, sowie bei Integrationsgruppen in Privatkindergärten gilt abweichend von Abs. 1 und 2, dass die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten ist, aus denen Kinder den heilpädagogischen Kindergarten bzw die Integrationsgruppe im Privatkindergarten besuchen. Der für diese Feststellung maßgebliche Stichtag richtet sich nach § 42 Abs. 3. Über solche Förderungsansprüche entscheidet im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.08.2019
(1) Die Gemeinden, in denen ein gemäß den §§ 41 § 43 und 42 geförderter Privatkindergarten (§ 41 Abs 1 Z 2) betrieben wird, haben dem Rechtsträger des Privatkindergartens eine Förderung zu leistenSbg. Die Höhe dieser Förderung hat der gemäß § 42 ermittelten Höhe der Förderung des Landes an den jeweiligen Rechtsträger des Privatkindergartens zu entsprechenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Über die Gewährung der Förderung entscheidet der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Förderungsbeträge gilt § 42 Abs. 6.

(3) Bei privaten heilpädagogischen Kindergärten, bei welchen die Landesregierung zur Feststellung des Bedarfes gemäß § 41 Abs. 4 zuständig ist, sowie bei Integrationsgruppen in Privatkindergärten gilt abweichend von Abs. 1 und 2, dass die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten ist, aus denen Kinder den heilpädagogischen Kindergarten bzw die Integrationsgruppe im Privatkindergarten besuchen. Der für diese Feststellung maßgebliche Stichtag richtet sich nach § 42 Abs. 3. Über solche Förderungsansprüche entscheidet im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid.

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