§ 46 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Aufgabe des Hortes

§ 46

(1) Aufgabe des Hortes ist es, die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder durch die Familie und die Schule zu unterstützen und zu ergänzen, die soziale Integration zu fördern sowie die Berufstätigkeit der Eltern zu ermöglichenSbg. Den Kindern ist die erzieherische Wirkung einer Gemeinschaft zu bieten; die Kinder sind zur Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere der mit dem Schulbesuch verbundenen, und zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten; die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder ist in angemessener Weise zu fördernKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Dabei ist zur charakterlichen, religiösen/ethischen und sozialen Bildung der Kinder beizutragen.

(2) Dem Hort obliegt bei Erfüllung seiner Aufgaben auch die Aufsicht über die Kinder (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Einlass der Kinder in die dem Hort gewidmeten Liegenschaften; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Hort nach ordnungsgemäßer Abmeldung verlassen. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der dem Hort gewidmeten Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut einer Erzieherin oder eines Erziehers (§ 53) stehen. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich die Kinder in Begleitung ihrer Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter befinden.

(3) Bei Erfüllung seiner Aufgaben hat der Hort in geeigneter Weise mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie den Lehrern der Kinder zusammenzuarbeiten.

(4) Der Besuch des Hortes ist freiwillig.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Aufgabe des Hortes

§ 46

(1) Aufgabe des Hortes ist es, die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder durch die Familie und die Schule zu unterstützen und zu ergänzen, die soziale Integration zu fördern sowie die Berufstätigkeit der Eltern zu ermöglichenSbg. Den Kindern ist die erzieherische Wirkung einer Gemeinschaft zu bieten; die Kinder sind zur Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere der mit dem Schulbesuch verbundenen, und zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten; die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder ist in angemessener Weise zu fördernKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Dabei ist zur charakterlichen, religiösen/ethischen und sozialen Bildung der Kinder beizutragen.

(2) Dem Hort obliegt bei Erfüllung seiner Aufgaben auch die Aufsicht über die Kinder (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Einlass der Kinder in die dem Hort gewidmeten Liegenschaften; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Hort nach ordnungsgemäßer Abmeldung verlassen. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der dem Hort gewidmeten Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut einer Erzieherin oder eines Erziehers (§ 53) stehen. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich die Kinder in Begleitung ihrer Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter befinden.

(3) Bei Erfüllung seiner Aufgaben hat der Hort in geeigneter Weise mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie den Lehrern der Kinder zusammenzuarbeiten.

(4) Der Besuch des Hortes ist freiwillig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten