§ 47 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Hortarten

§ 47

Die Horte unterteilen sich unabhängig von der Rechtsträgerschaft nach der Art der Erziehung und Betreuung der Kinder im Hinblick auf ihre Entwicklung in allgemeine Horte und heilpädagogische HorteSbg. KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Hortarten

§ 47

Die Horte unterteilen sich unabhängig von der Rechtsträgerschaft nach der Art der Erziehung und Betreuung der Kinder im Hinblick auf ihre Entwicklung in allgemeine Horte und heilpädagogische HorteSbg. KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

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