§ 52 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Horte sollen so gelegen sein, dass die für ihren Besuch in Betracht kommenden Kinder auf einem ihnen zumutbaren Weg zum Hort gelangen können.

(2) Gebäude, sonstige Liegenschaften und Räume, die für Zwecke eines Hortes verwendet werden sollen, haben in ihrer örtlichen Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und der Hygiene zu entsprechen.

(3) In jedem Hort sind die der Zahl seiner Gruppen entsprechenden Räume und Nebenräume einzurichten§ 52 Sbg. Jeder Hort ist mit einem geeigneten Spiel- oder Sportplatz auszustattenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(4) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Pädagogik, der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und der Hygiene Richtlinien für die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Horten durch Verordnung erlassen. Diese Richtlinien haben nähere Bestimmungen über die Lage und Anlage des Gebäudes und der Räume, der sonstigen Liegenschaften, des Spiel- oder Sportplatzes sowie über die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der sanitären Anlagen zu enthalten.

(5) Jeder Hort hat Bildungsmittel, Arbeitsbehelfe, Spielgaben, Rhythmik- und Gymnastikbehelfe aufzuweisen, die für die Durchführung eines dem jeweiligen Stand der pädagogischen Erkenntnisse entsprechenden Hortbetriebes notwendig sind. In von Gebietskörperschaften geführten Horten ist in jedem Gruppenraum ein religiöses Symbol (Kreuz) anzubringen.

(6) Der Rechtsträger des Hortes hat nachzuweisen, dass er über Liegenschaften, Räume und Einrichtungen verfügt, die unter Zugrundelegung der Abs. 1 bis 5 und der nach Abs. 4 erlassenen Richtlinien dem Zweck und der Organisation des Hortes sowie den Grundsätzen der Pädagogik, der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und der Hygiene entsprechen.

(7) Die Liegenschaften und Räume eines öffentlichen Hortes dürfen für andere Zwecke verwendet werden, wenn durch diese Verwendung der Betrieb des Hortes insbesondere auch aus den Gesichtspunkten der Pädagogik und der Hygiene nicht beeinträchtigt wird.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
(1) Horte sollen so gelegen sein, dass die für ihren Besuch in Betracht kommenden Kinder auf einem ihnen zumutbaren Weg zum Hort gelangen können.

(2) Gebäude, sonstige Liegenschaften und Räume, die für Zwecke eines Hortes verwendet werden sollen, haben in ihrer örtlichen Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und der Hygiene zu entsprechen.

(3) In jedem Hort sind die der Zahl seiner Gruppen entsprechenden Räume und Nebenräume einzurichten§ 52 Sbg. Jeder Hort ist mit einem geeigneten Spiel- oder Sportplatz auszustattenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(4) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Pädagogik, der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und der Hygiene Richtlinien für die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Horten durch Verordnung erlassen. Diese Richtlinien haben nähere Bestimmungen über die Lage und Anlage des Gebäudes und der Räume, der sonstigen Liegenschaften, des Spiel- oder Sportplatzes sowie über die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der sanitären Anlagen zu enthalten.

(5) Jeder Hort hat Bildungsmittel, Arbeitsbehelfe, Spielgaben, Rhythmik- und Gymnastikbehelfe aufzuweisen, die für die Durchführung eines dem jeweiligen Stand der pädagogischen Erkenntnisse entsprechenden Hortbetriebes notwendig sind. In von Gebietskörperschaften geführten Horten ist in jedem Gruppenraum ein religiöses Symbol (Kreuz) anzubringen.

(6) Der Rechtsträger des Hortes hat nachzuweisen, dass er über Liegenschaften, Räume und Einrichtungen verfügt, die unter Zugrundelegung der Abs. 1 bis 5 und der nach Abs. 4 erlassenen Richtlinien dem Zweck und der Organisation des Hortes sowie den Grundsätzen der Pädagogik, der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und der Hygiene entsprechen.

(7) Die Liegenschaften und Räume eines öffentlichen Hortes dürfen für andere Zwecke verwendet werden, wenn durch diese Verwendung der Betrieb des Hortes insbesondere auch aus den Gesichtspunkten der Pädagogik und der Hygiene nicht beeinträchtigt wird.

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