§ 53 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Für die pädagogische und administrative Leitung des Hortes ist eine Leiterin oder ein Leiter anzustellen, die bzw der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Staates im Sinn des § 51 Abs. 2 § 53 ist sowie die Befähigung zur Leitung, die fachliche Befähigung gemäß § 54 und die persönliche Eignung als Erzieherin bzw Erzieher insbesondere in charakterlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweistSbg. Das Erfordernis einer bestimmten Staatsangehörigkeit besteht nicht, soweit staatsvertragliche Regelungen mit anderen Staaten bestehenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Rechtsträger eines Hortes, welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen, können die Leitung des Hortes auch selbst ausüben.

(3) Der Hortleiterin oder dem Hortleiter obliegt die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes des Hortes. Sie bzw er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 61) erteilten Aufträge der Landesregierung gebunden.

(4) Für jede Gruppe des Hortes (§ 55) ist eine Erzieherin oder ein Erzieher anzustellen, die bzw der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Hortleiterin oder der Hortleiter sowie bei Erfüllung der Voraussetzungen auch der Rechtsträger des Hortes können selbst eine Gruppe führen.

(4a) Der Rechtsträger hat die persönliche Eignung der jeweiligen Person vor der Aufnahme der Tätigkeit zu überprüfen. Dazu hat die betreffende Person eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen.

(5) Die Anstellung der Leiterin oder des Leiters und der Erzieherinnen oder Erzieher sowie jede nach den Bestimmungen dieses Abschnittes maßgebliche Veränderung in deren Person ist vom Rechtsträger des Hortes der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Verwendung der Leiterin oder des Leiters oder der Erzieherinnen oder Erzieher innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 4 nicht erfüllt sind oder später wegfallen oder wenn die Leiterin oder der Leiter die ihr bzw ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht erfüllt.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für den Rechtsträger des Hortes, wenn er selbst die Leitung ausübt (Abs. 2).

(7) Die Landesregierung kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Abs. 1 und 4) Nachsicht erteilen, wenn ein Mangel an Erzieherinnen und Erziehern mit solcher Staatsbürgerschaft bzw Staatsangehörigkeit besteht oder die Verwendung der Erzieherin oder des Erziehers sonst im Interesse des Hortes gelegen ist.

(8) Gruppenführenden Betreuungspersonen gebührt zur Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit eine angemessene Stundenzahl, die vom Kinderdienst frei bleibt. Der Leiterin oder dem Leiter gebührt für die Leitung des Hortes eine angemessene Stundenanzahl, die vom Kinderdienst frei bleibt.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Für die pädagogische und administrative Leitung des Hortes ist eine Leiterin oder ein Leiter anzustellen, die bzw der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Staates im Sinn des § 51 Abs. 2 § 53 ist sowie die Befähigung zur Leitung, die fachliche Befähigung gemäß § 54 und die persönliche Eignung als Erzieherin bzw Erzieher insbesondere in charakterlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweistSbg. Das Erfordernis einer bestimmten Staatsangehörigkeit besteht nicht, soweit staatsvertragliche Regelungen mit anderen Staaten bestehenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Rechtsträger eines Hortes, welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen, können die Leitung des Hortes auch selbst ausüben.

(3) Der Hortleiterin oder dem Hortleiter obliegt die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes des Hortes. Sie bzw er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 61) erteilten Aufträge der Landesregierung gebunden.

(4) Für jede Gruppe des Hortes (§ 55) ist eine Erzieherin oder ein Erzieher anzustellen, die bzw der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Hortleiterin oder der Hortleiter sowie bei Erfüllung der Voraussetzungen auch der Rechtsträger des Hortes können selbst eine Gruppe führen.

(4a) Der Rechtsträger hat die persönliche Eignung der jeweiligen Person vor der Aufnahme der Tätigkeit zu überprüfen. Dazu hat die betreffende Person eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen.

(5) Die Anstellung der Leiterin oder des Leiters und der Erzieherinnen oder Erzieher sowie jede nach den Bestimmungen dieses Abschnittes maßgebliche Veränderung in deren Person ist vom Rechtsträger des Hortes der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Verwendung der Leiterin oder des Leiters oder der Erzieherinnen oder Erzieher innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 4 nicht erfüllt sind oder später wegfallen oder wenn die Leiterin oder der Leiter die ihr bzw ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht erfüllt.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für den Rechtsträger des Hortes, wenn er selbst die Leitung ausübt (Abs. 2).

(7) Die Landesregierung kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Abs. 1 und 4) Nachsicht erteilen, wenn ein Mangel an Erzieherinnen und Erziehern mit solcher Staatsbürgerschaft bzw Staatsangehörigkeit besteht oder die Verwendung der Erzieherin oder des Erziehers sonst im Interesse des Hortes gelegen ist.

(8) Gruppenführenden Betreuungspersonen gebührt zur Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit eine angemessene Stundenzahl, die vom Kinderdienst frei bleibt. Der Leiterin oder dem Leiter gebührt für die Leitung des Hortes eine angemessene Stundenanzahl, die vom Kinderdienst frei bleibt.

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