§ 54 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieherinnen und

Erzieher

§ 54

(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen und Erzieher an Horten ist die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Prüfungen:

a)

Reife- und Diplomprüfung für Erzieherinnen und Erzieher,

b)

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte,

c)

Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung.

(2) Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen und Erzieher an heilpädagogischen Horten ist die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sondererzieherinnen und Sondererzieher oder die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für SonderschulenSbg.

(3) Für Fälle, in denen keine Person zur Verfügung steht, welche die erforderliche Befähigungsprüfung abgelegt hat, gelten für die Verwendung auf die Dauer dieser Voraussetzung folgende fachliche Mindesterfordernisse:

a)

für die Verwendung an Horten ausschließlich neben einer Person, die die Erfordernisse des Abs 1 erfüllt: Erfahrung in der Betreuung und Erziehung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder erfolgreicher Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung;

b)

für die Verwendung an heilpädagogischen Horten: die erfolgreiche Ablegung der im § 20 Abs 1 lit b angeführten Prüfung oder, wenn auch keine solche Person zur Verfügung steht, die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Abs 2 angeführten Befähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der im Abs 1 oder im § 20 Abs 1 lit a angeführten Prüfungen.

(4) Für den Nachweis der in den Abs 1 bis 3 angeführten Anstellungserfordernisse gilt § 20 Abs 3 und 4 sinngemäß KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(5) Für den Besitz ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und dessen Überprüfung gilt § 20 Abs 5 sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieherinnen und

Erzieher

§ 54

(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen und Erzieher an Horten ist die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Prüfungen:

a)

Reife- und Diplomprüfung für Erzieherinnen und Erzieher,

b)

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte,

c)

Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung.

(2) Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen und Erzieher an heilpädagogischen Horten ist die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sondererzieherinnen und Sondererzieher oder die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für SonderschulenSbg.

(3) Für Fälle, in denen keine Person zur Verfügung steht, welche die erforderliche Befähigungsprüfung abgelegt hat, gelten für die Verwendung auf die Dauer dieser Voraussetzung folgende fachliche Mindesterfordernisse:

a)

für die Verwendung an Horten ausschließlich neben einer Person, die die Erfordernisse des Abs 1 erfüllt: Erfahrung in der Betreuung und Erziehung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder erfolgreicher Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung;

b)

für die Verwendung an heilpädagogischen Horten: die erfolgreiche Ablegung der im § 20 Abs 1 lit b angeführten Prüfung oder, wenn auch keine solche Person zur Verfügung steht, die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Abs 2 angeführten Befähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der im Abs 1 oder im § 20 Abs 1 lit a angeführten Prüfungen.

(4) Für den Nachweis der in den Abs 1 bis 3 angeführten Anstellungserfordernisse gilt § 20 Abs 3 und 4 sinngemäß KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(5) Für den Besitz ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und dessen Überprüfung gilt § 20 Abs 5 sinngemäß.

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