§ 55 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Gruppen

§ 55

(1) Die Horte sind in Gruppen zu gliedern, zu denen unter Bedachtnahme auf Alter und Entwicklung oder auf sonst gemeinsame Umstände (Verwandtschaft, Wohnungsnachbarschaft, Schule udgl) jeweils nicht mehr als 25 Kinder zusammengefasst werden sollen.

(2) In den Gruppen eines heilpädagogischen Hortes sollen unter Bedachtnahme auf die Art und den Grad des sonderpädagogischen Förderbedarfes jeweils nicht mehr als zwölf Kinder zusammengefasst werdenSbg. In Gruppen mit blinden Kindern oder Kindern mit mehrfacher oder schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 lit e soll die Zahl der Kinder acht nicht übersteigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Gruppen

§ 55

(1) Die Horte sind in Gruppen zu gliedern, zu denen unter Bedachtnahme auf Alter und Entwicklung oder auf sonst gemeinsame Umstände (Verwandtschaft, Wohnungsnachbarschaft, Schule udgl) jeweils nicht mehr als 25 Kinder zusammengefasst werden sollen.

(2) In den Gruppen eines heilpädagogischen Hortes sollen unter Bedachtnahme auf die Art und den Grad des sonderpädagogischen Förderbedarfes jeweils nicht mehr als zwölf Kinder zusammengefasst werdenSbg. In Gruppen mit blinden Kindern oder Kindern mit mehrfacher oder schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 lit e soll die Zahl der Kinder acht nicht übersteigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

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