§ 59 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Erlöschen und Entzug des Rechtes zum Betrieb

§ 59

(1) Das Recht zum Betrieb eines Hortes erlischt:

a)

mit der Auflassung des Hortes durch den Rechtsträger;

b)

mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs 1 und 2;

c)

mit der Überlassung der dem Hort gewidmeten Liegenschaften, Räume und Einrichtungen an eine andere Person in der Absicht, den Betrieb aufzugeben;

d)

mit dem Tod des Rechtsträgers, wenn dieser eine natürliche Person ist, oder bei juristischen Personen mit deren Auflösung;

e)

wenn der Hort auf die Dauer von zwei Jahren nicht betrieben worden ist.

(2) Die Verlassenschaft bzw die Erben des bisherigen Rechtsträgers können den Hort bis zum Ende des laufenden Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers übernehmenSbg. Sie haben die Weiterführung des Hortes der Landesregierung unverzüglich anzuzeigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(3) Werden nach der Eröffnung des Hortes die Voraussetzungen gemäß den §§ 52 und 53 Abs 1, 2 und 4 nicht mehr erfüllt, hat die Landesregierung dem Rechtsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Hortes zu entziehen. Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Hortes ohne Setzung einer Frist zu entziehen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Erlöschen und Entzug des Rechtes zum Betrieb

§ 59

(1) Das Recht zum Betrieb eines Hortes erlischt:

a)

mit der Auflassung des Hortes durch den Rechtsträger;

b)

mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs 1 und 2;

c)

mit der Überlassung der dem Hort gewidmeten Liegenschaften, Räume und Einrichtungen an eine andere Person in der Absicht, den Betrieb aufzugeben;

d)

mit dem Tod des Rechtsträgers, wenn dieser eine natürliche Person ist, oder bei juristischen Personen mit deren Auflösung;

e)

wenn der Hort auf die Dauer von zwei Jahren nicht betrieben worden ist.

(2) Die Verlassenschaft bzw die Erben des bisherigen Rechtsträgers können den Hort bis zum Ende des laufenden Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers übernehmenSbg. Sie haben die Weiterführung des Hortes der Landesregierung unverzüglich anzuzeigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(3) Werden nach der Eröffnung des Hortes die Voraussetzungen gemäß den §§ 52 und 53 Abs 1, 2 und 4 nicht mehr erfüllt, hat die Landesregierung dem Rechtsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Hortes zu entziehen. Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Hortes ohne Setzung einer Frist zu entziehen.

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