§ 60 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Hospitieren

§ 60

(1) Von Gebietskörperschaften geführte Horte sind einzelnen Schülerinnen oder Schülern oder Schülergruppen von Bildungsanstalten für Horterzieherinnen und -erzieher bei Bedarf zum Zweck des Hospitierens zugänglich zu machen, soweit dies ohne Störung des ordnungsgemäßen Betriebes des Hortes möglich istSbg.

(2) Das Hospitieren von Schülerinnen oder Schülern anderer Schularten oder von anderen Personen sowie die Beobachtung und die Durchführung von Erhebungen in Horten sind nur im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Hortes und der Aufsichtsbehörde zulässig KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Hospitieren

§ 60

(1) Von Gebietskörperschaften geführte Horte sind einzelnen Schülerinnen oder Schülern oder Schülergruppen von Bildungsanstalten für Horterzieherinnen und -erzieher bei Bedarf zum Zweck des Hospitierens zugänglich zu machen, soweit dies ohne Störung des ordnungsgemäßen Betriebes des Hortes möglich istSbg.

(2) Das Hospitieren von Schülerinnen oder Schülern anderer Schularten oder von anderen Personen sowie die Beobachtung und die Durchführung von Erhebungen in Horten sind nur im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Hortes und der Aufsichtsbehörde zulässig KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

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