§ 61 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Betrieb der Horte unterliegt der Aufsicht der Landesregierung§ 61 Sbg. Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Horte und ihr Betrieb einschließlich der Leiterin oder dem Leiter und den Erzieherinnen und Erziehern den gesetzlichen oder durch Verordnung aufgestellten Anforderungen entsprechenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Bei festgestellten Mängeln sind die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(1a) Die Landesregierung ist ermächtigt,

zur Überprüfung der persönlichen Eignung von Betreuungspersonen (Leitungsperson sowie Erzieherinnen und Erzieher),

zur Überprüfung der Verlässlichkeit einer natürlichen Person, die selbst Rechtsträger eines Horts ist, sowie

zur Überprüfung einer zur Vertretung eines Rechtsträgers eines Horts nach außen befugten Person

die folgenden Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:

1.

Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968;

2.

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a Abs 2 Strafregistergesetz 1968, sofern von der betreffenden Person nicht eine Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968 vorliegt, die nicht älter als 3 Monate ist; und

3.

Auskünfte bei den Verwaltungsstrafbehörden.

(2) Die Rechtsträger und die Betreuungspersonen haben - bei Horten der Gemeinden unbeschadet weitergehender Bestimmungen des Salzburger Stadtrechtes 1966 und der Salzburger Gemeindeordnung 1994 - den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den dem Hort gewidmeten Räumen, den Kontakt zu den Kindern und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen, die notwendigen Auskünfte zu geben und Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(3) Die Aufsicht über die Horte hat in pädagogischer Hinsicht unter Heranziehung besonderer Aufsichtspersonen (Inspektorinnen oder Inspektoren) des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Sie haben die fachlichen Anstellungserfordernisse für Erzieherinnen und Erzieher aufzuweisen.

(4) Den Aufsichtspersonen obliegt insbesondere:

1.

die laufende Überprüfung des Betriebes der Horte durch Inspektorinnen oder Inspektoren;

2.

die fachliche Dienstaufsicht über die Hortleiterinnen und -leiter und die Erzieherinnen und Erzieher;

3.

die Förderung der Fortbildung und die pädagogische Betreuung der Erzieherinnen und Erzieher.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Der Betrieb der Horte unterliegt der Aufsicht der Landesregierung§ 61 Sbg. Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Horte und ihr Betrieb einschließlich der Leiterin oder dem Leiter und den Erzieherinnen und Erziehern den gesetzlichen oder durch Verordnung aufgestellten Anforderungen entsprechenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Bei festgestellten Mängeln sind die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(1a) Die Landesregierung ist ermächtigt,

zur Überprüfung der persönlichen Eignung von Betreuungspersonen (Leitungsperson sowie Erzieherinnen und Erzieher),

zur Überprüfung der Verlässlichkeit einer natürlichen Person, die selbst Rechtsträger eines Horts ist, sowie

zur Überprüfung einer zur Vertretung eines Rechtsträgers eines Horts nach außen befugten Person

die folgenden Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:

1.

Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968;

2.

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a Abs 2 Strafregistergesetz 1968, sofern von der betreffenden Person nicht eine Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968 vorliegt, die nicht älter als 3 Monate ist; und

3.

Auskünfte bei den Verwaltungsstrafbehörden.

(2) Die Rechtsträger und die Betreuungspersonen haben - bei Horten der Gemeinden unbeschadet weitergehender Bestimmungen des Salzburger Stadtrechtes 1966 und der Salzburger Gemeindeordnung 1994 - den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den dem Hort gewidmeten Räumen, den Kontakt zu den Kindern und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen, die notwendigen Auskünfte zu geben und Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(3) Die Aufsicht über die Horte hat in pädagogischer Hinsicht unter Heranziehung besonderer Aufsichtspersonen (Inspektorinnen oder Inspektoren) des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Sie haben die fachlichen Anstellungserfordernisse für Erzieherinnen und Erzieher aufzuweisen.

(4) Den Aufsichtspersonen obliegt insbesondere:

1.

die laufende Überprüfung des Betriebes der Horte durch Inspektorinnen oder Inspektoren;

2.

die fachliche Dienstaufsicht über die Hortleiterinnen und -leiter und die Erzieherinnen und Erzieher;

3.

die Förderung der Fortbildung und die pädagogische Betreuung der Erzieherinnen und Erzieher.

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