§ 62 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Die Landesregierung kann bei hortähnlichen Einrichtungen, die keine Schulen, Schülerheime, Kindergärten oder Tagesbetreuungseinrichtungen sind, den Weiterbetrieb untersagen, wenn nach der Art der Einrichtung, insbesondere den angewandten Erziehungs-methoden oder wegen der mangelnden Eignung der mit der Führung der Einrichtung oder der Beaufsichtigung der Kinder befassten Personen für die Kinder eine Schädigung aus den im § 46 Abs. 1 § 62 angeführten Gesichtspunkten zu befürchten istSbg. KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Die Landesregierung kann bei hortähnlichen Einrichtungen, die keine Schulen, Schülerheime, Kindergärten oder Tagesbetreuungseinrichtungen sind, den Weiterbetrieb untersagen, wenn nach der Art der Einrichtung, insbesondere den angewandten Erziehungs-methoden oder wegen der mangelnden Eignung der mit der Führung der Einrichtung oder der Beaufsichtigung der Kinder befassten Personen für die Kinder eine Schädigung aus den im § 46 Abs. 1 § 62 angeführten Gesichtspunkten zu befürchten istSbg. KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

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