§ 66 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzen zu bestrafen ist, wer

1.

ohne Bewilligung gemäß den §§ 4 oder 4a die Tätigkeit einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters oder einer Betriebstagesmutter oder eines Betriebstagesvaters ausübt;

1a.

ohne Bewilligung gemäß § 4a Abs 4 Räumlichkeiten zum Zweck der Tagesbetreuung verwendet oder verwenden lässt;

1b.

ohne Bewilligung gemäß § 4b eine Tagesbetreuungseinrichtung betreibt;

2.

einem Auftrag zur Mängelbehebung gemäß den §§ 7 Abs. 1 letzter Satz, 25 Abs. 1 letzter Satz oder 61 Abs. 1 letzter Satz nicht nachkommt;

3.

seinen Verpflichtungen zur Ermöglichung der Aufsicht gemäß den §§ 7 Abs. 2, 25 Abs. 2 oder 61 Abs. 2 nicht nachkommt;

3a.

als Elternteil oder sonstiger Erziehungsberechtigter gegen die Verpflichtung gemäß § 13a Abs. 1 dritter Satz verstößt;

4.

die Anzeige gemäß den §§ 35 Abs. 4, 37 Abs. 5 erster Satz, 51 Abs. 4 oder 53 Abs. 5 erster Satz unterlässt;

5.

eine Leiterin oder einen Leiter oder eine Kindergartenpädagogin oder -pädagogen nach Untersagung ihrer Verwendung gemäß § 37 Abs. 5 zweiter Satz weiter in dieser Eigenschaft im Privatkindergarten beschäftigt oder nach Untersagung gemäß § 37 Abs. 6 iVm Abs. 5 zweiter Satz die Leitung weiter ausübt;

6.

einen Privatkindergarten entgegen § 38 Abs. 1 oder 3 ohne Anzeige errichtet oder erweitert oder trotz Untersagung gemäß § 38 Abs. 2 oder 3 betreibt;

7.

einen Privatkindergarten nach Erlöschen oder Entzug des Rechtes zum Betrieb gemäß § 39 Abs. 1 oder 3 weiter betreibt;

8.

für einen Privatkindergarten eine Bezeichnung (§ 40) führt, die mit der Bezeichnung eines öffentlichen Kindergartens verwechselbar ähnlich ist;

9.

eine Leiterin oder einen Leiter oder eine Erzieherin oder einen Erzieher nach Untersagung ihrer bzw seiner Verwendung gemäß § 53 Abs. 5 zweiter Satz weiter in dieser Eigenschaft im Hort beschäftigt oder nach Untersagung gemäß § 53 Abs. 6 die Leitung selbst ausübt;

10.

einen Hort entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 ohne Anzeige errichtet oder erweitert oder trotz Untersagung gemäß § 58 Abs. 2 oder 3 betreibt;

11.

einen Hort nach Erlöschen oder Entzug des Rechtes zum Betrieb gemäß § 59 Abs. 1 oder 3 weiter betreibt;

12.

eine hortähnliche Einrichtung trotz Untersagung gemäß § 62 weiter betreibt;

13.

gegen das Werbeverbot des § 64 verstößt;

14.

als erziehungsberechtigte Person trotz eines dokumentierten Angebots eines klärenden Gesprächs durch die Leiterin oder den Leiter der Betreuungseinrichtung nach einem Verstoß gegen § 1a Abs 3 erster Satz und nach einer dokumentierten Ermahnung nach einem weiteren Verstoß gegen diese Bestimmung nicht dafür Sorge trägt, dass ihr Kind keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, trägt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs§ 66 Sbg. 1 sind zu ahnden:

1.

in Fällen der Z 1 bis 3, 4 bis 13 mit Geldstrafe bis 3.000 €, wenn jedoch gegen eine Untersagung oder einen behördlichen Entzug des Rechts auf Betrieb verstoßen wird, mit Geldstrafe bis 10.000 €;

2.

in den Fällen der Z 3a mit Geldstrafe bis 500 €;

3.

in den Fällen der Z 14 mit Geldstrafe bis zu 110 €.

KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzen zu bestrafen ist, wer

1.

ohne Bewilligung gemäß den §§ 4 oder 4a die Tätigkeit einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters oder einer Betriebstagesmutter oder eines Betriebstagesvaters ausübt;

1a.

ohne Bewilligung gemäß § 4a Abs 4 Räumlichkeiten zum Zweck der Tagesbetreuung verwendet oder verwenden lässt;

1b.

ohne Bewilligung gemäß § 4b eine Tagesbetreuungseinrichtung betreibt;

2.

einem Auftrag zur Mängelbehebung gemäß den §§ 7 Abs. 1 letzter Satz, 25 Abs. 1 letzter Satz oder 61 Abs. 1 letzter Satz nicht nachkommt;

3.

seinen Verpflichtungen zur Ermöglichung der Aufsicht gemäß den §§ 7 Abs. 2, 25 Abs. 2 oder 61 Abs. 2 nicht nachkommt;

3a.

als Elternteil oder sonstiger Erziehungsberechtigter gegen die Verpflichtung gemäß § 13a Abs. 1 dritter Satz verstößt;

4.

die Anzeige gemäß den §§ 35 Abs. 4, 37 Abs. 5 erster Satz, 51 Abs. 4 oder 53 Abs. 5 erster Satz unterlässt;

5.

eine Leiterin oder einen Leiter oder eine Kindergartenpädagogin oder -pädagogen nach Untersagung ihrer Verwendung gemäß § 37 Abs. 5 zweiter Satz weiter in dieser Eigenschaft im Privatkindergarten beschäftigt oder nach Untersagung gemäß § 37 Abs. 6 iVm Abs. 5 zweiter Satz die Leitung weiter ausübt;

6.

einen Privatkindergarten entgegen § 38 Abs. 1 oder 3 ohne Anzeige errichtet oder erweitert oder trotz Untersagung gemäß § 38 Abs. 2 oder 3 betreibt;

7.

einen Privatkindergarten nach Erlöschen oder Entzug des Rechtes zum Betrieb gemäß § 39 Abs. 1 oder 3 weiter betreibt;

8.

für einen Privatkindergarten eine Bezeichnung (§ 40) führt, die mit der Bezeichnung eines öffentlichen Kindergartens verwechselbar ähnlich ist;

9.

eine Leiterin oder einen Leiter oder eine Erzieherin oder einen Erzieher nach Untersagung ihrer bzw seiner Verwendung gemäß § 53 Abs. 5 zweiter Satz weiter in dieser Eigenschaft im Hort beschäftigt oder nach Untersagung gemäß § 53 Abs. 6 die Leitung selbst ausübt;

10.

einen Hort entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 ohne Anzeige errichtet oder erweitert oder trotz Untersagung gemäß § 58 Abs. 2 oder 3 betreibt;

11.

einen Hort nach Erlöschen oder Entzug des Rechtes zum Betrieb gemäß § 59 Abs. 1 oder 3 weiter betreibt;

12.

eine hortähnliche Einrichtung trotz Untersagung gemäß § 62 weiter betreibt;

13.

gegen das Werbeverbot des § 64 verstößt;

14.

als erziehungsberechtigte Person trotz eines dokumentierten Angebots eines klärenden Gesprächs durch die Leiterin oder den Leiter der Betreuungseinrichtung nach einem Verstoß gegen § 1a Abs 3 erster Satz und nach einer dokumentierten Ermahnung nach einem weiteren Verstoß gegen diese Bestimmung nicht dafür Sorge trägt, dass ihr Kind keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, trägt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs§ 66 Sbg. 1 sind zu ahnden:

1.

in Fällen der Z 1 bis 3, 4 bis 13 mit Geldstrafe bis 3.000 €, wenn jedoch gegen eine Untersagung oder einen behördlichen Entzug des Rechts auf Betrieb verstoßen wird, mit Geldstrafe bis 10.000 €;

2.

in den Fällen der Z 3a mit Geldstrafe bis 500 €;

3.

in den Fällen der Z 14 mit Geldstrafe bis zu 110 €.

KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

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