§ 68 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des im § 67 Abs. 2 § 68 genannten Gesetzes rechtmäßig betriebene Kindertagesbetreuungen (Tageseltern, Kinderbetreuungseinrichtungen), Kindergärten und Horte gelten als zulässige Tagesbetreuungen (Tageseltern, Tagesbetreuungseinrichtungen), Kindergärten bzw Horte im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Abweichend von § 17 Abs. 1 erster Satz und AbsSbg. 2 dürfen in Kindergärten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, die Gruppen weiterhin mehr als 22 Kinder umfassen, und zwar

1.

bis 1. September 2008 höchstens 24,

2.

bis 1. September 2009 höchstens 23 Kinder.

§ 19 Abs. 4 findet Anwendung.

Abweichend von § 19 Abs. 4 ist für jede Kindergartengruppe mit

im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 zweiter Satz

ab 1. September 2007 mehr als 24,

ab 1. September 2008 mehr als 23 und

ab 1. September 2009 mehr als 22 Kindern

zur Unterstützung der gruppenführenden Kindergartenpädagogin oder des -pädagogen für jede Gruppe eine zusätzliche Person einzusetzen.

(3) Das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 20 Abs. 1 wird auch durch folgende Prüfungen erfüllt:

a)

für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen: die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw für Kindergärten oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;

b)

für Sonderkindergartenpädagoginnen und -pädagogen: die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung.

(4) Das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 54 Abs. 1 und 2 wird auch durch die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Prüfungen erfüllt:

a)

Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher oder Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher;

b)

Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte;

c)

für Erzieherinnen und Erzieher an heilpädagogischen Horten:

Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und -erzieher.

(5) Für die Abrechnung der Förderungen für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

(6) Die Förderung für die zusätzliche Betreuungsperson in jeder Gruppe (Abs. 2 zweiter Satz und § 17 Abs. 1 zweiter Satz) steht zu:

ab 1. SeptemberKBG 2007 für Gruppen mit mehr als 24 Kindern;

ab 1seit 31.08.2019 weggefallen. September 2008 für Gruppen mit mehr als 23 Kindern und

ab 1. September 2009 für Gruppen mit mehr als 22 Kindern.

(7) Abweichend von § 42 Abs. 1 und 3 gelten für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. September 2008 an

Stelle des Prozentsatzes von 43 % ein solcher von 42 % und an

Stelle des Prozentsatzes von 33 % ein solcher von 32 %.

(8) Abweichend von § 63 Abs. 3 Z 1 gilt für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. September 2009 an Stelle des Prozentsatzes von 20 % ein solcher von 10 %. Abweichend von § 63 Abs. 3 Z 2 und 3 gelten für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. September 2008 an Stelle der Prozentsätze von 43 und 33 % solche von 42 bzw 32 %.

(9) (Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 119/2015)

(10) In der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2007 erhalten Rechtsträger, die Tageseltern beschäftigen, folgende Förderbeträge pro Kind und Monat:

a)

395,50 € für Kinder, die mehr als 20 Wochenstunden betreut werden;

b)

276,90 € für Kinder, die bis zu 20 Wochenstunden betreut werden;

c)

705,80 € für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die mehr als 20 Wochenstunden betreut werden;

d)

352,90 € für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die bis zu 20 Wochenstunden betreut werden.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.08.2019
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des im § 67 Abs. 2 § 68 genannten Gesetzes rechtmäßig betriebene Kindertagesbetreuungen (Tageseltern, Kinderbetreuungseinrichtungen), Kindergärten und Horte gelten als zulässige Tagesbetreuungen (Tageseltern, Tagesbetreuungseinrichtungen), Kindergärten bzw Horte im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Abweichend von § 17 Abs. 1 erster Satz und AbsSbg. 2 dürfen in Kindergärten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, die Gruppen weiterhin mehr als 22 Kinder umfassen, und zwar

1.

bis 1. September 2008 höchstens 24,

2.

bis 1. September 2009 höchstens 23 Kinder.

§ 19 Abs. 4 findet Anwendung.

Abweichend von § 19 Abs. 4 ist für jede Kindergartengruppe mit

im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 zweiter Satz

ab 1. September 2007 mehr als 24,

ab 1. September 2008 mehr als 23 und

ab 1. September 2009 mehr als 22 Kindern

zur Unterstützung der gruppenführenden Kindergartenpädagogin oder des -pädagogen für jede Gruppe eine zusätzliche Person einzusetzen.

(3) Das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 20 Abs. 1 wird auch durch folgende Prüfungen erfüllt:

a)

für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen: die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw für Kindergärten oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;

b)

für Sonderkindergartenpädagoginnen und -pädagogen: die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung.

(4) Das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 54 Abs. 1 und 2 wird auch durch die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Prüfungen erfüllt:

a)

Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher oder Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher;

b)

Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte;

c)

für Erzieherinnen und Erzieher an heilpädagogischen Horten:

Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und -erzieher.

(5) Für die Abrechnung der Förderungen für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

(6) Die Förderung für die zusätzliche Betreuungsperson in jeder Gruppe (Abs. 2 zweiter Satz und § 17 Abs. 1 zweiter Satz) steht zu:

ab 1. SeptemberKBG 2007 für Gruppen mit mehr als 24 Kindern;

ab 1seit 31.08.2019 weggefallen. September 2008 für Gruppen mit mehr als 23 Kindern und

ab 1. September 2009 für Gruppen mit mehr als 22 Kindern.

(7) Abweichend von § 42 Abs. 1 und 3 gelten für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. September 2008 an

Stelle des Prozentsatzes von 43 % ein solcher von 42 % und an

Stelle des Prozentsatzes von 33 % ein solcher von 32 %.

(8) Abweichend von § 63 Abs. 3 Z 1 gilt für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. September 2009 an Stelle des Prozentsatzes von 20 % ein solcher von 10 %. Abweichend von § 63 Abs. 3 Z 2 und 3 gelten für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. September 2008 an Stelle der Prozentsätze von 43 und 33 % solche von 42 bzw 32 %.

(9) (Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 119/2015)

(10) In der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2007 erhalten Rechtsträger, die Tageseltern beschäftigen, folgende Förderbeträge pro Kind und Monat:

a)

395,50 € für Kinder, die mehr als 20 Wochenstunden betreut werden;

b)

276,90 € für Kinder, die bis zu 20 Wochenstunden betreut werden;

c)

705,80 € für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die mehr als 20 Wochenstunden betreut werden;

d)

352,90 € für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die bis zu 20 Wochenstunden betreut werden.

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