§ 69 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Sonderbestimmungen

§ 69

(1) Die Bestimmungen des § 54 sind auch auf die fachlichen Anstellungserfordernisse für Erzieherinnen oder Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler von Pflichtschulen (Abs 1, Abs 3 lit a) bzw von Sonderschulen (Abs 2, Abs 3 lit b) bestimmt sind, anzuwenden.

(2) Für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Salzburg gelten als Ansätze der eigenen Verwendungsgruppe ki 1 in den Gehaltstufen 1 bis 10 die um 18 % erhöhten Gehaltsstufen 1 bis 10 der Verwendungsgruppe L 3 und in den Gehaltsstufen 11 bis 17 die Gehaltsstufen 11 bis 17 der Verwendungsgruppe L 2b 1 gemäß § 55 Abs 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr 54, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 165/2005Sbg. Die Gehaltsansätze der eigenen Verwendungsgruppe ki 2 betragen 90 % der Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe ki 1KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Solchen Leiterinnen und Leitern von Kindergärten gebührt eine Kindergartenleiterinnen- und -leiterzulage in Höhe der Dienstzulage für Leiterinnen und Leiter in der Verwendungsgruppe L 3 gemäß § 57 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Gehaltsansätze können in gleicher Weise wie die Monatsentgelte und Zulagen gemäß § 22 Abs 2 und 4 erhöht werden.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Sonderbestimmungen

§ 69

(1) Die Bestimmungen des § 54 sind auch auf die fachlichen Anstellungserfordernisse für Erzieherinnen oder Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler von Pflichtschulen (Abs 1, Abs 3 lit a) bzw von Sonderschulen (Abs 2, Abs 3 lit b) bestimmt sind, anzuwenden.

(2) Für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Salzburg gelten als Ansätze der eigenen Verwendungsgruppe ki 1 in den Gehaltstufen 1 bis 10 die um 18 % erhöhten Gehaltsstufen 1 bis 10 der Verwendungsgruppe L 3 und in den Gehaltsstufen 11 bis 17 die Gehaltsstufen 11 bis 17 der Verwendungsgruppe L 2b 1 gemäß § 55 Abs 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr 54, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 165/2005Sbg. Die Gehaltsansätze der eigenen Verwendungsgruppe ki 2 betragen 90 % der Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe ki 1KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Solchen Leiterinnen und Leitern von Kindergärten gebührt eine Kindergartenleiterinnen- und -leiterzulage in Höhe der Dienstzulage für Leiterinnen und Leiter in der Verwendungsgruppe L 3 gemäß § 57 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Gehaltsansätze können in gleicher Weise wie die Monatsentgelte und Zulagen gemäß § 22 Abs 2 und 4 erhöht werden.

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