§ 72 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1)

Die §§ 2a Abs 6 und 2c Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(2)

§ 2c Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2015 tritt mit 8. September 2014 in Kraft.

(3)

Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 2, (§) 4 bis 4c, 10 Abs 6, 13a Abs 5, 22 Abs 1 und 6, 32, 42 Abs 1 und 2, 43 Abs 1 und 66 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 22 Abs 7 und 68 Abs 9 außer Kraft.

(4)

Bis zum Inkrafttreten eines Entlohnungsschemas für den Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) im Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 sind die §§ 42 Abs 2 und 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Personalaufwand der einer Gemeinde für eine Vertragskindergartenpädagogin oder einen Vertragskindergartenpädagogen im 10. Dienstjahr ohne Kinderzulage erwachsende Personalaufwand gilt.

(5) Die §§ 2d§ 72 , 13a Abs 5 und 13b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2016 treten mit 1Sbg. Jänner 2016 in KraftKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(6) Die §§ 20 Abs 4 und 69a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(7) Die §§ 30 Abs 8, 65a, 65b, 65c und 69a Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 22 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2018 tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.08.2019

(1)

Die §§ 2a Abs 6 und 2c Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(2)

§ 2c Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2015 tritt mit 8. September 2014 in Kraft.

(3)

Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 2, (§) 4 bis 4c, 10 Abs 6, 13a Abs 5, 22 Abs 1 und 6, 32, 42 Abs 1 und 2, 43 Abs 1 und 66 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 22 Abs 7 und 68 Abs 9 außer Kraft.

(4)

Bis zum Inkrafttreten eines Entlohnungsschemas für den Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) im Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 sind die §§ 42 Abs 2 und 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Personalaufwand der einer Gemeinde für eine Vertragskindergartenpädagogin oder einen Vertragskindergartenpädagogen im 10. Dienstjahr ohne Kinderzulage erwachsende Personalaufwand gilt.

(5) Die §§ 2d§ 72 , 13a Abs 5 und 13b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2016 treten mit 1Sbg. Jänner 2016 in KraftKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(6) Die §§ 20 Abs 4 und 69a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(7) Die §§ 30 Abs 8, 65a, 65b, 65c und 69a Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 22 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2018 tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft.

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