§ 36 Sbg. KJHG

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt:

1.

der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich:

a)

der Beratung von leiblichen Eltern vor und während der Adoptionsabwicklung;

b)

der Beratung, Vorbereitung und Eignungsbeurteilung von Adoptivwerbern und -werberinnen.

2.

der Landesregierung hinsichtlich der Auswahl von geeigneten Adoptiveltern (Adoptionsvermittlung).

(2) Die Mitwirkung an die Bundesgrenze überschreitenden Adoptionen obliegt der Landesregierung. Sie umfasst neben der Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und der Schulung von Adoptivwerbern und -werberinnen auch die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden und Stellen im Ausland. Dabei ist auf die Bestimmungen internationaler Verträge, insbesondere auf das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, kundgemacht unter BGBl III Nr 145/1999, und auf sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.05.2015 bis 31.03.2023
(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt:

1.

der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich:

a)

der Beratung von leiblichen Eltern vor und während der Adoptionsabwicklung;

b)

der Beratung, Vorbereitung und Eignungsbeurteilung von Adoptivwerbern und -werberinnen.

2.

der Landesregierung hinsichtlich der Auswahl von geeigneten Adoptiveltern (Adoptionsvermittlung).

(2) Die Mitwirkung an die Bundesgrenze überschreitenden Adoptionen obliegt der Landesregierung. Sie umfasst neben der Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und der Schulung von Adoptivwerbern und -werberinnen auch die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden und Stellen im Ausland. Dabei ist auf die Bestimmungen internationaler Verträge, insbesondere auf das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, kundgemacht unter BGBl III Nr 145/1999, und auf sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.

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