§ 39 Sbg. KJHG

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden zu besorgen. Mit der Besorgung der nicht hoheitlichen Aufgaben können private Kinder- und Jugendhilfeorganisationen beauftragt werden.

(2) Der Landesregierung obliegt neben den ihr sonst durch dieses Gesetz (zB §§ 5 bis 7, 10, 20, 21, 25, 36, 54) ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben:

1.

die Fachaufsicht über die Bezirksverwaltungsbehörden und deren fachliche Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe;

2.

die fachliche Aus- und Fortbildung der Fachkräfte, die mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, soweit es sich nicht um Bildungsmaßnahmen handelt, die der Aufsicht der Schulbehörden unterliegen; und

3.

die Vorsorge für eine wirtschaftliche Unterstützung von werdenden Müttern und Eltern von Säuglingen und Kleinkindern in besonderen Bedarfslagen.

(3) Im Übrigen obliegt die Durchführung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich jener Aufgaben, die durch andere Rechtsvorschriften oder individuelle Rechtsakte dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen sind, den Bezirksverwaltungsbehörden. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:

1.

die Beratung und Betreuung;

2.

die Gefährdungsabklärung;

3.

die Gewährung von Erziehungshilfen einschließlich der Hilfeplanung;

4.

die Eignungsbeurteilung von Pflegepersonen, die Bewilligung privater Pflegeverhältnisse, die Gewährung von Pflegekindergeld und Betreuungsbeiträgen sowie die Pflegeaufsicht;

5.

die Mitwirkung an Adoptionen im Inland;

6.

die Vertretung von Kindern und Jugendlichen in Unterhaltsangelegenheiten, insbesondere nach den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985;

7.

die Ausübung der gesamten Obsorge, soweit diese dem Kinder- und Jugendhilfeträger von Gesetzes wegen zukommt oder er damit betraut worden ist;

8.

die Vertretung des Kinder- und Jugendhilfeträgers in allen gerichtlichen Verfahren nach dem 3., 4. und 5. Hauptstück des Ersten Teils des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 137 ff ABGB);

9.

die gesetzliche Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden gemäß § 10 Abs 3 BFA-VG.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.05.2015 bis 31.03.2023
(1) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden zu besorgen. Mit der Besorgung der nicht hoheitlichen Aufgaben können private Kinder- und Jugendhilfeorganisationen beauftragt werden.

(2) Der Landesregierung obliegt neben den ihr sonst durch dieses Gesetz (zB §§ 5 bis 7, 10, 20, 21, 25, 36, 54) ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben:

1.

die Fachaufsicht über die Bezirksverwaltungsbehörden und deren fachliche Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe;

2.

die fachliche Aus- und Fortbildung der Fachkräfte, die mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, soweit es sich nicht um Bildungsmaßnahmen handelt, die der Aufsicht der Schulbehörden unterliegen; und

3.

die Vorsorge für eine wirtschaftliche Unterstützung von werdenden Müttern und Eltern von Säuglingen und Kleinkindern in besonderen Bedarfslagen.

(3) Im Übrigen obliegt die Durchführung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich jener Aufgaben, die durch andere Rechtsvorschriften oder individuelle Rechtsakte dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen sind, den Bezirksverwaltungsbehörden. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:

1.

die Beratung und Betreuung;

2.

die Gefährdungsabklärung;

3.

die Gewährung von Erziehungshilfen einschließlich der Hilfeplanung;

4.

die Eignungsbeurteilung von Pflegepersonen, die Bewilligung privater Pflegeverhältnisse, die Gewährung von Pflegekindergeld und Betreuungsbeiträgen sowie die Pflegeaufsicht;

5.

die Mitwirkung an Adoptionen im Inland;

6.

die Vertretung von Kindern und Jugendlichen in Unterhaltsangelegenheiten, insbesondere nach den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985;

7.

die Ausübung der gesamten Obsorge, soweit diese dem Kinder- und Jugendhilfeträger von Gesetzes wegen zukommt oder er damit betraut worden ist;

8.

die Vertretung des Kinder- und Jugendhilfeträgers in allen gerichtlichen Verfahren nach dem 3., 4. und 5. Hauptstück des Ersten Teils des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 137 ff ABGB);

9.

die gesetzliche Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden gemäß § 10 Abs 3 BFA-VG.

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