§ 45 Sbg. KJHG § 45

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat folgende Befugnisse:

1.

Parteistellung (§ 8 AVG) in Verwaltungsverfahren auf Grund dieses Gesetzes, des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften über folgende Vorhaben zu beanspruchen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:

a)

Errichtung und wesentliche Änderung von Bauten, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen in größerer Zahl benützt werden oder benützt werden sollen,

b)

Errichtung oder Erweiterung eines Privatkindergartens,

c)

Errichtung, Betrieb oder wesentliche Änderung von Krankenanstalten;

2.

Akteneinsicht (§ 17 AVG) und die Ladung zur Teilnahme an mündlichen Verhandlungen in allen weiteren Verwaltungsverfahren, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführen sind und die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen, zu verlangen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

3.

den Zugang zu allen personenbezogenen Daten, Informationen und Schriftstücken im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung zu verlangen, die kein bestimmtes Verwaltungsverfahren betreffen und deren Heranziehung und Auswertung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

4.

Empfehlungen zur Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen zu geben.

(2) Alle Landes- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von acht Wochen den an sie gerichteten Empfehlungen der Kinder- und Jugendanwaltschaft nachzukommen oder schriftlich zu begründen, warum den Empfehlungen nicht nachgekommen wird.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgabe als kinderanwaltschaftliche Vertrauensperson ist der Kinder- und Jugendanwaltschaft der persönliche Kontakt mit den in Rahmen der vollen Erziehung betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu ermöglichen.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.05.2015 bis 22.11.2018

(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat folgende Befugnisse:

1.

Parteistellung (§ 8 AVG) in Verwaltungsverfahren auf Grund dieses Gesetzes, des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften über folgende Vorhaben zu beanspruchen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:

a)

Errichtung und wesentliche Änderung von Bauten, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen in größerer Zahl benützt werden oder benützt werden sollen,

b)

Errichtung oder Erweiterung eines Privatkindergartens,

c)

Errichtung, Betrieb oder wesentliche Änderung von Krankenanstalten;

2.

Akteneinsicht (§ 17 AVG) und die Ladung zur Teilnahme an mündlichen Verhandlungen in allen weiteren Verwaltungsverfahren, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführen sind und die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen, zu verlangen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

3.

den Zugang zu allen personenbezogenen Daten, Informationen und Schriftstücken im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung zu verlangen, die kein bestimmtes Verwaltungsverfahren betreffen und deren Heranziehung und Auswertung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

4.

Empfehlungen zur Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen zu geben.

(2) Alle Landes- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von acht Wochen den an sie gerichteten Empfehlungen der Kinder- und Jugendanwaltschaft nachzukommen oder schriftlich zu begründen, warum den Empfehlungen nicht nachgekommen wird.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgabe als kinderanwaltschaftliche Vertrauensperson ist der Kinder- und Jugendanwaltschaft der persönliche Kontakt mit den in Rahmen der vollen Erziehung betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu ermöglichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten