§ 49 Sbg. KJHG

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Kosten einer vollen Erziehung, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gefahr im Verzug (§ 8 Abs 2) erwachsen, sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes oder Staates, für den die Leistungen erbracht worden sind, zu ersetzen.

(2) Die Kosten einer vollen Erziehung sind zunächst vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu übernehmen. Sie sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet worden ist, von den zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichteten Eltern nach Bürgerlichem Recht zu ersetzen, soweit sie dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe imstande waren. Die Festlegung des Kostenersatzes erfolgt durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung (§§ 42 und 43 B-KJHG 2013).

(3) Wird Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen volle Erziehung gewährt und steht ihnen für diese Zeit gegen einen Dritten ein gesetzlicher Anspruch auf Geldleistung zur Deckung ihres Unterhalts oder ein Pensionsanspruch zu, geht dieser bis zur Höhe der Ersatzforderung von Gesetzes wegen auf den Kinder- und Jugendhilfeträger über, wenn und sobald der Anspruch dem Dritten schriftlich angezeigt wird. Die §§ 1395 zweiter Satz und 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Kostenersatz kann drei Jahre rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Leistungserbringung folgenden Monatsersten, geltend gemacht werden.

(5) Für den Kostenersatz kann Zahlungsaufschub gewährt und Ratenzahlung vereinbart werden.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.05.2015 bis 31.03.2023
(1) Die Kosten einer vollen Erziehung, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gefahr im Verzug (§ 8 Abs 2) erwachsen, sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes oder Staates, für den die Leistungen erbracht worden sind, zu ersetzen.

(2) Die Kosten einer vollen Erziehung sind zunächst vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu übernehmen. Sie sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet worden ist, von den zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichteten Eltern nach Bürgerlichem Recht zu ersetzen, soweit sie dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe imstande waren. Die Festlegung des Kostenersatzes erfolgt durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung (§§ 42 und 43 B-KJHG 2013).

(3) Wird Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen volle Erziehung gewährt und steht ihnen für diese Zeit gegen einen Dritten ein gesetzlicher Anspruch auf Geldleistung zur Deckung ihres Unterhalts oder ein Pensionsanspruch zu, geht dieser bis zur Höhe der Ersatzforderung von Gesetzes wegen auf den Kinder- und Jugendhilfeträger über, wenn und sobald der Anspruch dem Dritten schriftlich angezeigt wird. Die §§ 1395 zweiter Satz und 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Kostenersatz kann drei Jahre rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Leistungserbringung folgenden Monatsersten, geltend gemacht werden.

(5) Für den Kostenersatz kann Zahlungsaufschub gewährt und Ratenzahlung vereinbart werden.

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