§ 55 Sbg. KJHG

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Über die Erbringung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt mit Ausnahme der Sozialen Dienste haben die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen eine schriftliche Dokumentation zu führen. Die Erstellung dieser Dokumentation soll automationsunterstützt erfolgen.

(2) Die Dokumentation hat fortlaufend zu erfolgen und jedenfalls Angaben über beteiligte Stellen, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten. Die Dokumentation über die Gefährdungsabklärung und die Hilfeplanung hat darüber hinaus auch Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, die Einschätzung der Relevanz der Meldung auf Verdacht einer Kindeswohlgefährdung, Sozialanamnese und die aktuelle soziale Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans sowie personenbezogene Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(3) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug im Sinn des § 8 Abs 2 ist die Dokumentation über die bisherige Leistungserbringung erforderlichenfalls an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger des anderen Landes oder Staates zu übermitteln.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2018).

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.03.2023
(1) Über die Erbringung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt mit Ausnahme der Sozialen Dienste haben die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen eine schriftliche Dokumentation zu führen. Die Erstellung dieser Dokumentation soll automationsunterstützt erfolgen.

(2) Die Dokumentation hat fortlaufend zu erfolgen und jedenfalls Angaben über beteiligte Stellen, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten. Die Dokumentation über die Gefährdungsabklärung und die Hilfeplanung hat darüber hinaus auch Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, die Einschätzung der Relevanz der Meldung auf Verdacht einer Kindeswohlgefährdung, Sozialanamnese und die aktuelle soziale Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans sowie personenbezogene Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(3) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug im Sinn des § 8 Abs 2 ist die Dokumentation über die bisherige Leistungserbringung erforderlichenfalls an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger des anderen Landes oder Staates zu übermitteln.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2018).

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