§ 2 Sbg. GVOG § 2

Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Bei der Gewährung der Grundversorgung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

1.

die persönlichen Verhältnisse,

2.

die Familieneinheit undBedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personen,

3.

den Schutz des Familienlebens.die Familieneinheit,

4.

den Schutz des Familienlebens und

5.

das Kindeswohl.

(2) Die Grundversorgung ist Fremden nur insoweit zu gewähren, als sie dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(3) Die Grundversorgung ist in der Form oder in einer bestimmten Betreuungseinrichtung zu leisten, die die zu erzielende Wirkung auf die sparsamste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. Auf die Leistung der Grundversorgung in bestimmter Form besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2016

(1) Bei der Gewährung der Grundversorgung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

1.

die persönlichen Verhältnisse,

2.

die Familieneinheit undBedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personen,

3.

den Schutz des Familienlebens.die Familieneinheit,

4.

den Schutz des Familienlebens und

5.

das Kindeswohl.

(2) Die Grundversorgung ist Fremden nur insoweit zu gewähren, als sie dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(3) Die Grundversorgung ist in der Form oder in einer bestimmten Betreuungseinrichtung zu leisten, die die zu erzielende Wirkung auf die sparsamste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. Auf die Leistung der Grundversorgung in bestimmter Form besteht kein Rechtsanspruch.

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