§ 3 Sbg. GVOG § 3

Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

Hilfs- und schutzbedürftige Fremde sind bei ihrer Übernahme in die Betreuung über die ihnen zustehenden Leistungen sowie die sie treffenden Verpflichtungenzu informieren:

1.

über die ihnen zustehenden Leistungen sowie die sie treffenden Verpflichtungen nach diesem Gesetz;

2.

welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung leisten und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen, einschließlich der medizinischen Versorgung, behilflich sein können.

Diese Informationen haben nach diesem Gesetz zu informieren. Nach Möglichkeit haben alle Informationen schriftlich und in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache zu erfolgen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2016

Hilfs- und schutzbedürftige Fremde sind bei ihrer Übernahme in die Betreuung über die ihnen zustehenden Leistungen sowie die sie treffenden Verpflichtungenzu informieren:

1.

über die ihnen zustehenden Leistungen sowie die sie treffenden Verpflichtungen nach diesem Gesetz;

2.

welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung leisten und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen, einschließlich der medizinischen Versorgung, behilflich sein können.

Diese Informationen haben nach diesem Gesetz zu informieren. Nach Möglichkeit haben alle Informationen schriftlich und in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache zu erfolgen.

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