§ 4 Sbg. GVOG § 4

Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Gesetzes sind:

1.

Fremde: Menschen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind;

2.

Asylwerberinnen und Asylwerber: Fremde ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens, ausgenommen solche im asylrechtlichen Zulassungsverfahren;

3.

unbegleitete minderjährige Fremde: minderjährige Fremde ohne Begleitung der Eltern oder einer sonst für sie nach dem Gesetz verantwortlichen Person;

4.

Familienangehörige: soweit sie sich im Inland aufhalten:

a)

die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;

b)

ledige minderjährige Kinder einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder;

c)

die Eltern oder die sonst mit der gesetzlichen Vertretung eines Kindes gemäß der lit b betraute erwachsene Person;

5.

besonders schutzbedürftige Personen: Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, allein erziehende Frauen und Männer mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Beeinträchtigungen sowie Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben;

6.

organisierte Unterkünfte: die Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung des Landes oder einer beauftragten humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung oder Institution der freien Wohlfahrtspflege;

7.

individuelle Unterkünfte: die Unterkunft in einem Wohnraum, der vom Fremden selbst in Bestand genommen wird;

8.

Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, kundgemacht unter LGBl Nr 91/2004.;

9.

Online-Datenbankabfragesysteme: webbasierte oder automatisierte Zugriffe auf Datenbanken, die eine Abfrage von Daten nach vordefinierten Parametern ermöglicht.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.07.2016 bis 22.11.2018

Im Sinn dieses Gesetzes sind:

1.

Fremde: Menschen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind;

2.

Asylwerberinnen und Asylwerber: Fremde ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens, ausgenommen solche im asylrechtlichen Zulassungsverfahren;

3.

unbegleitete minderjährige Fremde: minderjährige Fremde ohne Begleitung der Eltern oder einer sonst für sie nach dem Gesetz verantwortlichen Person;

4.

Familienangehörige: soweit sie sich im Inland aufhalten:

a)

die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;

b)

ledige minderjährige Kinder einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder;

c)

die Eltern oder die sonst mit der gesetzlichen Vertretung eines Kindes gemäß der lit b betraute erwachsene Person;

5.

besonders schutzbedürftige Personen: Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, allein erziehende Frauen und Männer mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Beeinträchtigungen sowie Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben;

6.

organisierte Unterkünfte: die Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung des Landes oder einer beauftragten humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung oder Institution der freien Wohlfahrtspflege;

7.

individuelle Unterkünfte: die Unterkunft in einem Wohnraum, der vom Fremden selbst in Bestand genommen wird;

8.

Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, kundgemacht unter LGBl Nr 91/2004.;

9.

Online-Datenbankabfragesysteme: webbasierte oder automatisierte Zugriffe auf Datenbanken, die eine Abfrage von Daten nach vordefinierten Parametern ermöglicht.

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