§ 5 Sbg. GVOG

Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Grundversorgung wird hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben, gewährt. Trotz Aufenthalt und Hauptwohnsitz im Land Salzburg kommt eine solche nicht in Betracht für:

1.

Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind;

2.

Fremde, die von der Koordinationsstelle (Art. 3 Abs. 2 der Grundversorgungsvereinbarung) einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen worden sind;

3.

Fremde, die ohne Herstellung des Einvernehmens mit den dafür zuständigen Stellen die Grundversorgung nach bundes- oder anderen landesrechtlichen Vorschriften eigenmächtig verlassen haben.

(2) Hilfsbedürftig sind Fremde, die die Grundversorgung für sich und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und sie auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Bund, andere Bundesländer oder sonstige Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung zur Leistung der Grundversorgung oder einer dieser gleichartigen Versorgung verpflichtet sind oder zu leisten hätten.

(3) Schutzbedürftig sind:

1.

Asylwerberinnen und Asylwerber;

2.

Fremde, denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt ist;

3.

Fremde mit

a)

einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 Z 1 oder 2 AsylG,

b)

einem Aufenthaltsrecht für Vertriebene auf Grund einer Verordnung gemäß § 62 AsylG oder

c)

einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs 10 NAG;

4.

Fremde ohne ein Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

5.

Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung, soweit sie keine Sozialunterstützungsleistungen nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) in Anspruch nehmen;

6.

Fremde, die sich rechtmäßig im Inland aufhalten und ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg haben, jedoch mangels einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer gemäß § 4 Abs 2 Z 2 SUG noch nicht in die Zielgruppe der Sozialunterstützung fallen. Dazu zählen insbesondere Personen, die über ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 55, 56 oder 57 Abs 1 Z 3 AsylG oder über einen entsprechenden Nachfolgetitel gemäß den §§ 41a Abs 9 oder 43 Abs 3 NAG verfügen. Fremde mit einem sonstigen Aufenthaltstitel, für dessen Zuerkennung ausreichende Existenzmittel erforderlich sind, gelten nicht als schutzbedürftig im Sinne dieser Bestimmung.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 01.05.2021 bis 28.02.2022
(1) Die Grundversorgung wird hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben, gewährt. Trotz Aufenthalt und Hauptwohnsitz im Land Salzburg kommt eine solche nicht in Betracht für:

1.

Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind;

2.

Fremde, die von der Koordinationsstelle (Art. 3 Abs. 2 der Grundversorgungsvereinbarung) einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen worden sind;

3.

Fremde, die ohne Herstellung des Einvernehmens mit den dafür zuständigen Stellen die Grundversorgung nach bundes- oder anderen landesrechtlichen Vorschriften eigenmächtig verlassen haben.

(2) Hilfsbedürftig sind Fremde, die die Grundversorgung für sich und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und sie auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Bund, andere Bundesländer oder sonstige Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung zur Leistung der Grundversorgung oder einer dieser gleichartigen Versorgung verpflichtet sind oder zu leisten hätten.

(3) Schutzbedürftig sind:

1.

Asylwerberinnen und Asylwerber;

2.

Fremde, denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt ist;

3.

Fremde mit

a)

einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 Z 1 oder 2 AsylG,

b)

einem Aufenthaltsrecht für Vertriebene auf Grund einer Verordnung gemäß § 62 AsylG oder

c)

einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs 10 NAG;

4.

Fremde ohne ein Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

5.

Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung, soweit sie keine Sozialunterstützungsleistungen nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) in Anspruch nehmen;

6.

Fremde, die sich rechtmäßig im Inland aufhalten und ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg haben, jedoch mangels einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer gemäß § 4 Abs 2 Z 2 SUG noch nicht in die Zielgruppe der Sozialunterstützung fallen. Dazu zählen insbesondere Personen, die über ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 55, 56 oder 57 Abs 1 Z 3 AsylG oder über einen entsprechenden Nachfolgetitel gemäß den §§ 41a Abs 9 oder 43 Abs 3 NAG verfügen. Fremde mit einem sonstigen Aufenthaltstitel, für dessen Zuerkennung ausreichende Existenzmittel erforderlich sind, gelten nicht als schutzbedürftig im Sinne dieser Bestimmung.

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