§ 10 Sbg. GVOG § 10

Salzburger Grundversorgungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

Für die Dauer einer Anhaltung ruht die Grundversorgung. Sie endet mit Entfall der Voraussetzungen für die Gewährung nach § 5 oder durch Verzicht der Leistungsempfängerin oder des HilfeempfängersLeistungsempfängers.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2016

Für die Dauer einer Anhaltung ruht die Grundversorgung. Sie endet mit Entfall der Voraussetzungen für die Gewährung nach § 5 oder durch Verzicht der Leistungsempfängerin oder des HilfeempfängersLeistungsempfängers.

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