§ 13 Sbg. GVOG § 13

Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag gewährt; sie kann auch von Amts wegen gewährt werden. Für Familien und Lebensgemeinschaften genügt ein gemeinsamer Antrag.

(2) Für die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen ist § 16 AsylG 2005§ 10 BFA-VG sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Antrag auf Grundversorgung ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2016

(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag gewährt; sie kann auch von Amts wegen gewährt werden. Für Familien und Lebensgemeinschaften genügt ein gemeinsamer Antrag.

(2) Für die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen ist § 16 AsylG 2005§ 10 BFA-VG sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Antrag auf Grundversorgung ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen.

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