§ 15 Sbg. GVOG § 15

Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

Im Verwaltungsweg ist durch die Landesregierung zu entscheiden, wenn Asylwerberneiner Asylwerberin oder einem Asylwerber folgende Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden sollen und der Betroffenediese oder dieser entweder im Rahmen der Anhörung gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz dagegenoder längstens innerhalb von zwei Wochen nach der Anhörung oder dem durch Ladung festgesetzten Anhörungstermin schriftlich Einwendungen erhebteine bescheidmäßige Feststellung darüber verlangt:

1.

die Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft,

2.

die Versorgung mit angemessener Verpflegung und notwendiger Kleidung sowie

3.

die notwendige Krankenversorgung.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2016

Im Verwaltungsweg ist durch die Landesregierung zu entscheiden, wenn Asylwerberneiner Asylwerberin oder einem Asylwerber folgende Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden sollen und der Betroffenediese oder dieser entweder im Rahmen der Anhörung gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz dagegenoder längstens innerhalb von zwei Wochen nach der Anhörung oder dem durch Ladung festgesetzten Anhörungstermin schriftlich Einwendungen erhebteine bescheidmäßige Feststellung darüber verlangt:

1.

die Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft,

2.

die Versorgung mit angemessener Verpflegung und notwendiger Kleidung sowie

3.

die notwendige Krankenversorgung.

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