§ 22 Sbg. GVOG § 22

Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

DiesesDas Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten;

2.

Richtlinie 20032004/981/EG des Rates vom 2729. Jänner 2003April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur Festlegung von Mindestnormen fürillegalen Einwanderung geleitstet wurde und die Aufnahme von Asylwerbern inmit den Mitgliedstaatenzuständigen Behörden kooperieren;

3.

Richtlinie 2004/8183/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die ErteilungAnerkennung und den Status von Aufenthaltstiteln für DrittstaatsangehörigeDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die Opferanderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperierenzu gewährenden Schutzes;

4.

Richtlinie 20042011/8395/EGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2913. April 2004Dezember 2011 über MindestnormenNormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder alsfür Personen, die anderweitig internationalen mit Anrecht auf subsidiären Schutz benötigen, und überfür den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.;

5.

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2016

DiesesDas Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten;

2.

Richtlinie 20032004/981/EG des Rates vom 2729. Jänner 2003April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur Festlegung von Mindestnormen fürillegalen Einwanderung geleitstet wurde und die Aufnahme von Asylwerbern inmit den Mitgliedstaatenzuständigen Behörden kooperieren;

3.

Richtlinie 2004/8183/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die ErteilungAnerkennung und den Status von Aufenthaltstiteln für DrittstaatsangehörigeDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die Opferanderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperierenzu gewährenden Schutzes;

4.

Richtlinie 20042011/8395/EGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2913. April 2004Dezember 2011 über MindestnormenNormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder alsfür Personen, die anderweitig internationalen mit Anrecht auf subsidiären Schutz benötigen, und überfür den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.;

5.

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen.

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