§ 38 SAGES-Gesetz 2016 (weggefallen)

Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:

1.

Nicht-Erreichen von Zielen, die in der Zielsteuerungsvereinbarung, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt sind;

2.

Verstoß gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag;

3.

Nicht-Zustandekommen des Landes-Zielsteuerungsvertrages.

(2) Die finanziellen Sanktionen für das Nicht§ 38 SAGES-Erreichen von Finanzzielen richten sich ausschließlich nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012Gesetz 2016 seit 31.12.2017 weggefallen.

(3) Wenn die Ziele, die im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt worden sind, nicht erreicht werden, hat die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Der Bericht muss spätestens acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele vorgelegt werden und hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten. Wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bericht nicht genehmigt, muss ein überarbeiteter Bericht vorgelegt werden. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat genehmigte und nicht genehmigte Berichte samt der Äußerung der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Stellungnahme der jeweils Betroffenen zu veröffentlichen.

(4) Jeder Vertragspartner des Landes-Zielsteuerungsvertrages kann der Landes-Zielsteuerungskommission Vertragsverstöße schriftlich und begründet mitteilen. Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt oder welche Maßnahmen zu ergreifen sind, kann der den Verstoß aufzeigende Vertragspartner das Schlichtungsverfahren gemäß Art 37 der Zielsteuerungsvereinbarung einleiten.

(5) Liegt bis zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann die Landes-Zielsteuerungskommission einen begründeten Antrag an den Bund richten, eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrages einzuräumen. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren. Kommt innerhalb der eingeräumten Frist kein Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande, hat die Landes-Zielsteuerungskommission zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung Gesundheit die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission darüber einen Bericht vorzulegen.

(6) Entscheidungen der beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Schlichtungsstelle darüber, ob gegen den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag verstoßen worden ist, sind für das Land verbindlich.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016
(1) Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:

1.

Nicht-Erreichen von Zielen, die in der Zielsteuerungsvereinbarung, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt sind;

2.

Verstoß gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag;

3.

Nicht-Zustandekommen des Landes-Zielsteuerungsvertrages.

(2) Die finanziellen Sanktionen für das Nicht§ 38 SAGES-Erreichen von Finanzzielen richten sich ausschließlich nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012Gesetz 2016 seit 31.12.2017 weggefallen.

(3) Wenn die Ziele, die im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt worden sind, nicht erreicht werden, hat die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Der Bericht muss spätestens acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele vorgelegt werden und hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten. Wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bericht nicht genehmigt, muss ein überarbeiteter Bericht vorgelegt werden. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat genehmigte und nicht genehmigte Berichte samt der Äußerung der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Stellungnahme der jeweils Betroffenen zu veröffentlichen.

(4) Jeder Vertragspartner des Landes-Zielsteuerungsvertrages kann der Landes-Zielsteuerungskommission Vertragsverstöße schriftlich und begründet mitteilen. Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt oder welche Maßnahmen zu ergreifen sind, kann der den Verstoß aufzeigende Vertragspartner das Schlichtungsverfahren gemäß Art 37 der Zielsteuerungsvereinbarung einleiten.

(5) Liegt bis zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann die Landes-Zielsteuerungskommission einen begründeten Antrag an den Bund richten, eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrages einzuräumen. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren. Kommt innerhalb der eingeräumten Frist kein Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande, hat die Landes-Zielsteuerungskommission zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung Gesundheit die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission darüber einen Bericht vorzulegen.

(6) Entscheidungen der beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Schlichtungsstelle darüber, ob gegen den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag verstoßen worden ist, sind für das Land verbindlich.

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