§ 53 GWO 1998 § 53

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden, im Fall des § 64 den besonderen Wahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Das Nichtbefolgen der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 220500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wocheneiner Woche bestraft.

Stand vor dem 13.07.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.07.2012

(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden, im Fall des § 64 den besonderen Wahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Das Nichtbefolgen der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 220500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wocheneiner Woche bestraft.

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