§ 84 GWO 1998 § 84

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verpflichtung, die Wahl in die Gemeindevertretung anzunehmen, besteht nicht.

(2) Ebenso kann ein Mitglied der Gemeindevertretung sein Mandat jederzeit niederlegen. Diese Erklärung ist schriftlich zu Handen des Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde abzugeben. Dieser hat unverzüglich den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Partei (Wählergruppe), auf deren Parteiliste das Mitglied gewählt wurde, zu verständigen. Die Niederlegung ist unwiderruflich und wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt wirksam, es sei denn, daß das Mitglied in der Erklärung einen Zeitpunkt für deren Wirksamkeit bestimmt, der nicht später als sechs Monate nach dem Einlangen liegen darf.

(3) Ein Mitglied der Gemeindevertretung verliert, abgesehen von den Fällen des Ablebens und der Niederlegung, sein Mandat, wenn

a)

seine Wahl für ungültig erklärt wird;

b)

es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

c)

es die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise, überhaupt nicht oder unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;

d)

es durch drei Monate den Eintritt in die Gemeindevertretung schuldhaft verzögert;

e)

es während eines ununterbrochenen Zeitraumes von sechs Monaten den Sitzungen der Gemeindevertretung oder eines zur Beschlußfassung ermächtigten Ausschusses, dessen Mitglied es ist, ungerechtfertigt fernbleibt, auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der betreffenden Partei (Wählergruppe).

(4) Die Feststellung, ob der Verlust des Mandates eingetreten ist, obliegt der Bezirkswahlbehörde. Von der Einleitung eines solchen Verfahrens ist, sofern dieses nicht auf seinen Antrag erfolgt, der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der betreffenden Partei (Wählergruppe) sowie im Weg des Bürgermeisters die betreffende Fraktion der Gemeindevertretung unverzüglich zu verständigen. Ersterer ist in dem Verfahren zu hören.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des Art. 141 Abs. 1 B-VG findet gegen die Feststellung der Bezirkswahlbehörde kein verwaltungsbehördlicher Rechtszug statt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.12.1998 bis 31.12.2013

(1) Eine Verpflichtung, die Wahl in die Gemeindevertretung anzunehmen, besteht nicht.

(2) Ebenso kann ein Mitglied der Gemeindevertretung sein Mandat jederzeit niederlegen. Diese Erklärung ist schriftlich zu Handen des Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde abzugeben. Dieser hat unverzüglich den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Partei (Wählergruppe), auf deren Parteiliste das Mitglied gewählt wurde, zu verständigen. Die Niederlegung ist unwiderruflich und wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt wirksam, es sei denn, daß das Mitglied in der Erklärung einen Zeitpunkt für deren Wirksamkeit bestimmt, der nicht später als sechs Monate nach dem Einlangen liegen darf.

(3) Ein Mitglied der Gemeindevertretung verliert, abgesehen von den Fällen des Ablebens und der Niederlegung, sein Mandat, wenn

a)

seine Wahl für ungültig erklärt wird;

b)

es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

c)

es die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise, überhaupt nicht oder unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;

d)

es durch drei Monate den Eintritt in die Gemeindevertretung schuldhaft verzögert;

e)

es während eines ununterbrochenen Zeitraumes von sechs Monaten den Sitzungen der Gemeindevertretung oder eines zur Beschlußfassung ermächtigten Ausschusses, dessen Mitglied es ist, ungerechtfertigt fernbleibt, auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der betreffenden Partei (Wählergruppe).

(4) Die Feststellung, ob der Verlust des Mandates eingetreten ist, obliegt der Bezirkswahlbehörde. Von der Einleitung eines solchen Verfahrens ist, sofern dieses nicht auf seinen Antrag erfolgt, der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der betreffenden Partei (Wählergruppe) sowie im Weg des Bürgermeisters die betreffende Fraktion der Gemeindevertretung unverzüglich zu verständigen. Ersterer ist in dem Verfahren zu hören.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des Art. 141 Abs. 1 B-VG findet gegen die Feststellung der Bezirkswahlbehörde kein verwaltungsbehördlicher Rechtszug statt.

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