§ 91 GWO 1998 § 91

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die den Organen der Gemeinde sowie den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden sowie der Einräumung eines Rechtszuges an diese, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.12.1998 bis 31.12.2013

Die den Organen der Gemeinde sowie den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden sowie der Einräumung eines Rechtszuges an diese, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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