§ 95 GWO 1998 § 95

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters wird vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durch Verordnung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag und den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl des Bürgermeisters (§ 79) zu enthalten, die auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Sie kann weiter einen Tag bestimmen, der zum Zweck der Fristenberechnung als Tag der Wahlausschreibung zu gelten hat.

(2) Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist auszuschreiben,

a)

wenn dies aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, mit dem dieser die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters oder nur die Wahl des Gemeinderates wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben hat;

b)

im Fall der Auflösung des Gemeinderates vor Ablauf der Amtsperiode.

(3) Die Wahl des Bürgermeisters ist von dem zur Vertretung berufenen Bürgermeister-Stellvertreter gemäß Abs. 1 auszuschreiben,

a)

wenn dies aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, mit dem dieser die Wahl des Bürgermeisters wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben hat;

b)

wenn der Bürgermeister sonst in den ersten vier Jahren der Amtsperiode aus dem Amt scheidet oder seines Amtes verlustig erklärt wird; scheidet der Bürgermeister im 5. Jahr der Amtsperiode aus oder wird er in dieser Zeit seines Amtes verlustig erklärt, ist er vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.

(4) Die Ausschreibung der Wahlen ist neben der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg durch öffentlichen Anschlag bekanntzugeben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Ausschreibung auch im Internet bereitzustellen.

Stand vor dem 13.07.2012

In Kraft vom 01.06.2006 bis 13.07.2012

(1) Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters wird vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durch Verordnung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag und den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl des Bürgermeisters (§ 79) zu enthalten, die auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Sie kann weiter einen Tag bestimmen, der zum Zweck der Fristenberechnung als Tag der Wahlausschreibung zu gelten hat.

(2) Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist auszuschreiben,

a)

wenn dies aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, mit dem dieser die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters oder nur die Wahl des Gemeinderates wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben hat;

b)

im Fall der Auflösung des Gemeinderates vor Ablauf der Amtsperiode.

(3) Die Wahl des Bürgermeisters ist von dem zur Vertretung berufenen Bürgermeister-Stellvertreter gemäß Abs. 1 auszuschreiben,

a)

wenn dies aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, mit dem dieser die Wahl des Bürgermeisters wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben hat;

b)

wenn der Bürgermeister sonst in den ersten vier Jahren der Amtsperiode aus dem Amt scheidet oder seines Amtes verlustig erklärt wird; scheidet der Bürgermeister im 5. Jahr der Amtsperiode aus oder wird er in dieser Zeit seines Amtes verlustig erklärt, ist er vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.

(4) Die Ausschreibung der Wahlen ist neben der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg durch öffentlichen Anschlag bekanntzugeben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Ausschreibung auch im Internet bereitzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten