§ 14 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Eigenberechtigte Personen, welche sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können durch die Gemeindevertretung zu Ehrenbürgern ernannt werden§ 14 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für sonstige hervorragende Leistungen, die für die Gemeinde von Bedeutung sind, oder ausnahmsweise auch für die außerordentliche Förderung solcher Leistungen kann durch die Gemeindevertretung eine sichtbare Auszeichnung (Ehrenring, Ehrenbecher, Ehrendiplom u. dgl.) verliehen werden.

(3) Die Ehrung begründet weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.

(3a) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Ernennung zur Ehrenbürgerin bzw zum Ehrenbürger oder einer Verleihung sonstiger Auszeichnungen entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Ernennung oder Verleihung entgegenstünde, so kann die Auszeichnung von der Gemeindevertretung aberkannt werden. Im Fall der Aberkennung ist eine sichtbare Auszeichnung (Abs 2) von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.

(3b) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 3a erfüllt hätten, so kann die Gemeindevertretung dies mit Beschluss feststellen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.

(4) Beschlüsse der Gemeindevertretung gemäß den vorstehenden Absätzen sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. Sie fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(5) Auf Grund der bisherigen Bestimmungen verliehene Ehrenbürgerrechte oder Ehrenmitgliedschaften gelten als Ehrenbürgerrechte im Sinne dieses Gesetzes.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.02.2016 bis 31.12.2019
(1) Eigenberechtigte Personen, welche sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können durch die Gemeindevertretung zu Ehrenbürgern ernannt werden§ 14 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für sonstige hervorragende Leistungen, die für die Gemeinde von Bedeutung sind, oder ausnahmsweise auch für die außerordentliche Förderung solcher Leistungen kann durch die Gemeindevertretung eine sichtbare Auszeichnung (Ehrenring, Ehrenbecher, Ehrendiplom u. dgl.) verliehen werden.

(3) Die Ehrung begründet weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.

(3a) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Ernennung zur Ehrenbürgerin bzw zum Ehrenbürger oder einer Verleihung sonstiger Auszeichnungen entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Ernennung oder Verleihung entgegenstünde, so kann die Auszeichnung von der Gemeindevertretung aberkannt werden. Im Fall der Aberkennung ist eine sichtbare Auszeichnung (Abs 2) von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.

(3b) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 3a erfüllt hätten, so kann die Gemeindevertretung dies mit Beschluss feststellen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.

(4) Beschlüsse der Gemeindevertretung gemäß den vorstehenden Absätzen sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. Sie fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(5) Auf Grund der bisherigen Bestimmungen verliehene Ehrenbürgerrechte oder Ehrenmitgliedschaften gelten als Ehrenbürgerrechte im Sinne dieses Gesetzes.

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