§ 18 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
IV§ 18 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstück

Organe der Gemeinde

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 18

(1) Organe der Gemeinde sind unbeschadet der in anderen Gesetzen vorgesehenen jedenfalls:

a)

der Gemeinderat, welcher die Bezeichnung "Gemeindevertretung" führt;

b)

der Gemeindevorstand, welcher die Bezeichnung "Gemeindevorstehung" führt;

c)

der Bürgermeister;

d)

im Fall der Ermächtigung durch die Gemeindevertretung die Ausschüsse.

(2) Hilfsorgan der Gemeinde ist das Gemeindeamt und gegebenenfalls eine gemäß § 48 gebildete Verwaltungsgemeinschaft.

(3) Die Befugnisse und Aufgaben der Gemeindeorgane ergeben sich aus diesem Gesetz und den anderen Verwaltungsvorschriften.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
IV§ 18 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstück

Organe der Gemeinde

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 18

(1) Organe der Gemeinde sind unbeschadet der in anderen Gesetzen vorgesehenen jedenfalls:

a)

der Gemeinderat, welcher die Bezeichnung "Gemeindevertretung" führt;

b)

der Gemeindevorstand, welcher die Bezeichnung "Gemeindevorstehung" führt;

c)

der Bürgermeister;

d)

im Fall der Ermächtigung durch die Gemeindevertretung die Ausschüsse.

(2) Hilfsorgan der Gemeinde ist das Gemeindeamt und gegebenenfalls eine gemäß § 48 gebildete Verwaltungsgemeinschaft.

(3) Die Befugnisse und Aufgaben der Gemeindeorgane ergeben sich aus diesem Gesetz und den anderen Verwaltungsvorschriften.

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