§ 21 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Enden des Mandates

§ 21

Das Mandat eines einzelnen Mitgliedes der Gemeindevertretung endet, abgesehen von dem Fall des Ablebens, durch Verlust oder durch Niederlegung§ 21 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Niederlegung des Mandates ist schriftlich zu Handen des Vorsitzenden der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften eingerichteten Gemeindewahlbehörde zu erklären. Dieser hat unverzüglich den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jener Wählergruppe, auf deren Parteiliste das Mitglied gewählt wurde, zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Enden des Mandates

§ 21

Das Mandat eines einzelnen Mitgliedes der Gemeindevertretung endet, abgesehen von dem Fall des Ablebens, durch Verlust oder durch Niederlegung§ 21 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Niederlegung des Mandates ist schriftlich zu Handen des Vorsitzenden der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften eingerichteten Gemeindewahlbehörde zu erklären. Dieser hat unverzüglich den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jener Wählergruppe, auf deren Parteiliste das Mitglied gewählt wurde, zu verständigen.

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