§ 23 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Pflichten der Mitglieder der Gemeindevertretung

§ 23

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder der Gemeindevertretung ergeben sich aus dem Gelöbnis§ 23 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Im besonderen haben die Mitglieder der Gemeindevertretung die Verpflichtung, bei den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, anwesend zu sein. Dieselbe Verpflichtung besteht für Mitglieder der Gemeindevorstehung auch hinsichtlich der Sitzungen dieses Organes. Sind sie verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so haben sie dies im Wege des Gemeindeamtes dem jeweiligen Vorsitzenden (Bürgermeister oder Ausschußvorsitzenden) unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben.

(3) Ist ein Mitglied der Gemeindevertretung an der Ausübung seines Amtes voraussichtlich über drei Monate verhindert, so hat es dies unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen. Ist das betreffende Mitglied nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, so ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der betreffenden Partei (Wählergruppe) berechtigt, diese Mitteilung an Stelle des betreffenden Mitgliedes zu erstatten. Zur Vertretung auf die Dauer der Verhinderung hat der Bürgermeister das nächstfolgende Ersatzmitglied gemäß der Parteiliste der betreffenden Partei zu berufen. § 21 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der Gemeindevertretung erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Gemeinde, einer sonstigen Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist; sie besteht insbesondere dann, wenn die Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes für vertraulich erklärt wurde. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Enden des Mandates weiter. Von der Verschwiegenheitspflicht kann die Gemeindevertretung, in dringenden Fällen die Gemeindevorstehung, befreien. Datenschutzrechtliche Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.12.2019
Pflichten der Mitglieder der Gemeindevertretung

§ 23

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder der Gemeindevertretung ergeben sich aus dem Gelöbnis§ 23 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Im besonderen haben die Mitglieder der Gemeindevertretung die Verpflichtung, bei den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, anwesend zu sein. Dieselbe Verpflichtung besteht für Mitglieder der Gemeindevorstehung auch hinsichtlich der Sitzungen dieses Organes. Sind sie verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so haben sie dies im Wege des Gemeindeamtes dem jeweiligen Vorsitzenden (Bürgermeister oder Ausschußvorsitzenden) unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben.

(3) Ist ein Mitglied der Gemeindevertretung an der Ausübung seines Amtes voraussichtlich über drei Monate verhindert, so hat es dies unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen. Ist das betreffende Mitglied nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, so ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der betreffenden Partei (Wählergruppe) berechtigt, diese Mitteilung an Stelle des betreffenden Mitgliedes zu erstatten. Zur Vertretung auf die Dauer der Verhinderung hat der Bürgermeister das nächstfolgende Ersatzmitglied gemäß der Parteiliste der betreffenden Partei zu berufen. § 21 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der Gemeindevertretung erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Gemeinde, einer sonstigen Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist; sie besteht insbesondere dann, wenn die Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes für vertraulich erklärt wurde. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Enden des Mandates weiter. Von der Verschwiegenheitspflicht kann die Gemeindevertretung, in dringenden Fällen die Gemeindevorstehung, befreien. Datenschutzrechtliche Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.

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