§ 24 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Rechte der Mitglieder der Gemeindevertretung

§ 24

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen, deren Mitglieder sie sind, Anträge zu stellen und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen§ 24 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) In allen Gemeindeangelegenheiten sind die Mitglieder der Gemeindevertretung berechtigt, mündliche und schriftliche Anfragen an den Bürgermeister und an jene Mitglieder der Gemeindevorstehung zu richten, die mit der Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 39 Abs. 1 beauftragt sind. Je Fraktion können in einer Gemeindevertretungssitzung höchstens fünf schriftliche Anfragen gestellt werden. Sie haben die Unterschrift des Vorsitzenden der jeweiligen Fraktion aufzuweisen und sind spätestens am dritten Tag vor der Sitzung beim Gemeindeamt einzubringen; Tage, an denen das Gemeindeamt keinen Amtsbetrieb hat, werden in diese Frist nicht eingerechnet. Die Beantwortung sämtlicher Anfragen erfolgt unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" oder "Allfälliges". Ist eine Beantwortung in der Sitzung nicht möglich, hat die Beantwortung an den Anfragesteller innerhalb von zwei Wochen, wenn auch dies nicht möglich ist, längstens bis zur folgenden Sitzung der Gemeindevertretung schriftlich zu erfolgen. Der Bürgermeister hat darüber in der Gemeindevertretungssitzung unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" oder "Allfälliges" zu berichten.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde befugt, vom Bürgermeister und jenen Mitgliedern der Gemeindevorstehung, die mit der Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 39 Abs. 1 beauftragt sind, die Einsichtnahme in einzelne Verwaltungsakte zu begehren. Einem solchen Begehren ist zu entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen vorliegen; die Ablehnung eines solchen Begehrens ist auf Verlangen schriftlich zu begründen. Akten über Verwaltungsangelegenheiten, die im Einzelfall Abgaben, Entgelte, Tarife u.dgl. zum Gegenstand haben, die Gemeindebedienstete betreffende Akten sowie Unterlagen über Personen in Kranken- und sonstigen Anstalten der Gemeinde sind von der Einsichtnahme ausgenommen. Soweit die Einsichtnahme gewährt wird, können vom Gemeindevertretungsmitglied im Gemeindeamt auch Ablichtungen über die eingesehenen Akten zum Zweck seiner Vorbereitung auf einen bestimmten Tagesordnungspunkt der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung angefertigt werden.

(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Anregungen einzubringen. Die Anregungen müssen schriftlich vor Beginn einer Sitzung eingebracht werden. Sie sind vom Bürgermeister ohne mündliche Erörterung zur Prüfung durch das Gemeindeamt weiterzuleiten. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Bürgermeister in der folgenden Sitzung der Gemeindevertretung unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" oder "Allfälliges" bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 10.03.1995 bis 31.12.2019
Rechte der Mitglieder der Gemeindevertretung

§ 24

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen, deren Mitglieder sie sind, Anträge zu stellen und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen§ 24 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) In allen Gemeindeangelegenheiten sind die Mitglieder der Gemeindevertretung berechtigt, mündliche und schriftliche Anfragen an den Bürgermeister und an jene Mitglieder der Gemeindevorstehung zu richten, die mit der Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 39 Abs. 1 beauftragt sind. Je Fraktion können in einer Gemeindevertretungssitzung höchstens fünf schriftliche Anfragen gestellt werden. Sie haben die Unterschrift des Vorsitzenden der jeweiligen Fraktion aufzuweisen und sind spätestens am dritten Tag vor der Sitzung beim Gemeindeamt einzubringen; Tage, an denen das Gemeindeamt keinen Amtsbetrieb hat, werden in diese Frist nicht eingerechnet. Die Beantwortung sämtlicher Anfragen erfolgt unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" oder "Allfälliges". Ist eine Beantwortung in der Sitzung nicht möglich, hat die Beantwortung an den Anfragesteller innerhalb von zwei Wochen, wenn auch dies nicht möglich ist, längstens bis zur folgenden Sitzung der Gemeindevertretung schriftlich zu erfolgen. Der Bürgermeister hat darüber in der Gemeindevertretungssitzung unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" oder "Allfälliges" zu berichten.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde befugt, vom Bürgermeister und jenen Mitgliedern der Gemeindevorstehung, die mit der Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 39 Abs. 1 beauftragt sind, die Einsichtnahme in einzelne Verwaltungsakte zu begehren. Einem solchen Begehren ist zu entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen vorliegen; die Ablehnung eines solchen Begehrens ist auf Verlangen schriftlich zu begründen. Akten über Verwaltungsangelegenheiten, die im Einzelfall Abgaben, Entgelte, Tarife u.dgl. zum Gegenstand haben, die Gemeindebedienstete betreffende Akten sowie Unterlagen über Personen in Kranken- und sonstigen Anstalten der Gemeinde sind von der Einsichtnahme ausgenommen. Soweit die Einsichtnahme gewährt wird, können vom Gemeindevertretungsmitglied im Gemeindeamt auch Ablichtungen über die eingesehenen Akten zum Zweck seiner Vorbereitung auf einen bestimmten Tagesordnungspunkt der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung angefertigt werden.

(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Anregungen einzubringen. Die Anregungen müssen schriftlich vor Beginn einer Sitzung eingebracht werden. Sie sind vom Bürgermeister ohne mündliche Erörterung zur Prüfung durch das Gemeindeamt weiterzuleiten. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Bürgermeister in der folgenden Sitzung der Gemeindevertretung unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" oder "Allfälliges" bekanntzugeben.

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