§ 25 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeindevertretung tritt nach Notwendigkeit, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal, zusammen§ 25 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Bürgermeister muß die Gemeindevertretung unverzüglich, spätestens jedoch für einen Tag binnen zwei Wochen einberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenigstens einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird.

(3) Die Einberufung erfolgt unbeschadet des § 35 Abs 1 durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Eine Gemeindevertretungssitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist gesetzwidrig; die hiebei gefaßten Beschlüsse sind rechtsunwirksam (nichtig).

(4) Die Einberufung hat durch schriftliche Verständigung zu erfolgen, die den Mitgliedern der Gemeindevertretung spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zuzustellen ist. Die schriftliche Verständigung kann mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder auf jede andere technisch mögliche Weise übermittelt werden, soweit die einzelnen Mitglieder damit einverstanden sind. Die schriftliche Verständigung hat nachweislich zu erfolgen, wenn es ein Mitglied der Gemeindevertretung für sich verlangt. Im Fall besonderer Dringlichkeit kann die Einberufungsfrist im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Gemeindevorstehung auf drei Tage herabgesetzt werden. Bei Festsetzung des Tages und der Stunde der Sitzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß möglichst alle Mitglieder der Gemeindevertretung teilnehmen können. Auf die Zustellung der Einberufung finden die Bestimmungen des Zustellgesetzes Anwendung.

(5) Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben. Diese wird vom Bürgermeister festgesetzt, wobei er vorher die Mitglieder der Gemeindevorstehung und je einen namhaft gemachten Vertreter der in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung anhören soll und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Tagesordnung zu geben hat. Die Tagesordnung hat als ersten Punkt die Abhaltung einer Fragestunde für Gemeindebürger zu enthalten, in welcher diese zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretungssitzung Anfragen an den Bürgermeister und an jene Mitglieder der Gemeindevorstehung richten können, die mit der Besorgung der Angelegenheit, auf die sich die Anfrage bezieht, gemäß § 39 Abs 1 beauftragt sind. Die Tagesordnung hat an ihrem Ende einen Punkt “Sonstiges” oder “Allfälliges” zu enthalten. Über Gegenstände, die unter diesem Tagesordnungspunkt behandelt werden, können keine Beschlüsse gefaßt werden.

(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in den Wirkungsbereich der Gemeindevertretung fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächst einzuberufenden Sitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Gemeindevertretung schriftlich verlangt wird.

(7) Der Bürgermeister hat den Fraktionen von allen Amtsberichten, die zu Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung vorliegen, je eine Ablichtung spätestens eine Woche vor der Sitzung zu übermitteln. Liegen keine Amtsberichte vor, ist jeweils eine schriftliche Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhaltes zu übermitteln.

(8) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, Anträge zur dringlichen Behandlung bestimmter Gegenstände durch die Gemeindevertretung einzubringen. Davon ausgenommen sind Gegenstände, die unter die lit a bis f des § 33 Abs 2 vorletzter Satz fallen. Ein solches Begehren ist spätestens zu Beginn der Sitzung, versehen mit der Unterschrift des Antragstellers und der eines weiteren Mitgliedes der Gemeindevertretung, einzubringen. Enthält der Gegenstand des Antrages, für den die dringliche Behandlung begehrt wird, finanzielle Belastungen, die über den Voranschlag hinausgehen, müssen zugleich Vorschläge darüber enthalten sein, wie der Mehraufwand zu decken ist. Der Bürgermeister hat das Begehren auf dringliche Behandlung in derselben Sitzung zur Abstimmung zu stellen, wenn es die formellen Voraussetzungen dazu erfüllt. Vor der Abstimmung findet über das Begehren eine Debatte statt, in der der Antragsteller die Begründung des Begehrens kurz darlegen und jede in der Gemeindevertretung vertretene Partei durch einen Redner dazu Stellung nehmen kann. Beschließt die Gemeindevertretung die Dringlichkeit der Behandlung des Antrages, so ist dieser in die Tagesordnung derselben Sitzung aufzunehmen.

(9) Eine Änderung der Tagesordnung ist auch ohne Dringlichkeitsbegehren möglich, wenn ein diesbezüglicher Antrag des Bürgermeisters spätestens zwei Tage vor der Sitzung den Fraktionen zukommt und die Gemeindevertretung dem zustimmt. Bei zusätzlichen Tagesordnungspunkten ist den Fraktionen spätestens gleichzeitig mit dem Antrag eine schriftliche Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhaltes zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2019
(1) Die Gemeindevertretung tritt nach Notwendigkeit, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal, zusammen§ 25 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Bürgermeister muß die Gemeindevertretung unverzüglich, spätestens jedoch für einen Tag binnen zwei Wochen einberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenigstens einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird.

(3) Die Einberufung erfolgt unbeschadet des § 35 Abs 1 durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Eine Gemeindevertretungssitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist gesetzwidrig; die hiebei gefaßten Beschlüsse sind rechtsunwirksam (nichtig).

(4) Die Einberufung hat durch schriftliche Verständigung zu erfolgen, die den Mitgliedern der Gemeindevertretung spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zuzustellen ist. Die schriftliche Verständigung kann mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder auf jede andere technisch mögliche Weise übermittelt werden, soweit die einzelnen Mitglieder damit einverstanden sind. Die schriftliche Verständigung hat nachweislich zu erfolgen, wenn es ein Mitglied der Gemeindevertretung für sich verlangt. Im Fall besonderer Dringlichkeit kann die Einberufungsfrist im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Gemeindevorstehung auf drei Tage herabgesetzt werden. Bei Festsetzung des Tages und der Stunde der Sitzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß möglichst alle Mitglieder der Gemeindevertretung teilnehmen können. Auf die Zustellung der Einberufung finden die Bestimmungen des Zustellgesetzes Anwendung.

(5) Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben. Diese wird vom Bürgermeister festgesetzt, wobei er vorher die Mitglieder der Gemeindevorstehung und je einen namhaft gemachten Vertreter der in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung anhören soll und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Tagesordnung zu geben hat. Die Tagesordnung hat als ersten Punkt die Abhaltung einer Fragestunde für Gemeindebürger zu enthalten, in welcher diese zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretungssitzung Anfragen an den Bürgermeister und an jene Mitglieder der Gemeindevorstehung richten können, die mit der Besorgung der Angelegenheit, auf die sich die Anfrage bezieht, gemäß § 39 Abs 1 beauftragt sind. Die Tagesordnung hat an ihrem Ende einen Punkt “Sonstiges” oder “Allfälliges” zu enthalten. Über Gegenstände, die unter diesem Tagesordnungspunkt behandelt werden, können keine Beschlüsse gefaßt werden.

(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in den Wirkungsbereich der Gemeindevertretung fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächst einzuberufenden Sitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Gemeindevertretung schriftlich verlangt wird.

(7) Der Bürgermeister hat den Fraktionen von allen Amtsberichten, die zu Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung vorliegen, je eine Ablichtung spätestens eine Woche vor der Sitzung zu übermitteln. Liegen keine Amtsberichte vor, ist jeweils eine schriftliche Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhaltes zu übermitteln.

(8) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, Anträge zur dringlichen Behandlung bestimmter Gegenstände durch die Gemeindevertretung einzubringen. Davon ausgenommen sind Gegenstände, die unter die lit a bis f des § 33 Abs 2 vorletzter Satz fallen. Ein solches Begehren ist spätestens zu Beginn der Sitzung, versehen mit der Unterschrift des Antragstellers und der eines weiteren Mitgliedes der Gemeindevertretung, einzubringen. Enthält der Gegenstand des Antrages, für den die dringliche Behandlung begehrt wird, finanzielle Belastungen, die über den Voranschlag hinausgehen, müssen zugleich Vorschläge darüber enthalten sein, wie der Mehraufwand zu decken ist. Der Bürgermeister hat das Begehren auf dringliche Behandlung in derselben Sitzung zur Abstimmung zu stellen, wenn es die formellen Voraussetzungen dazu erfüllt. Vor der Abstimmung findet über das Begehren eine Debatte statt, in der der Antragsteller die Begründung des Begehrens kurz darlegen und jede in der Gemeindevertretung vertretene Partei durch einen Redner dazu Stellung nehmen kann. Beschließt die Gemeindevertretung die Dringlichkeit der Behandlung des Antrages, so ist dieser in die Tagesordnung derselben Sitzung aufzunehmen.

(9) Eine Änderung der Tagesordnung ist auch ohne Dringlichkeitsbegehren möglich, wenn ein diesbezüglicher Antrag des Bürgermeisters spätestens zwei Tage vor der Sitzung den Fraktionen zukommt und die Gemeindevertretung dem zustimmt. Bei zusätzlichen Tagesordnungspunkten ist den Fraktionen spätestens gleichzeitig mit dem Antrag eine schriftliche Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhaltes zur Verfügung zu stellen.

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