§ 27 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Befangenheit

§ 27

(1) Ein Mitglied der Gemeindevertretung hat, soweit es nicht zeitweise zur Auskunfterteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungssaal zu verlassen:

a)

in Sachen, an denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt ist;

b)

in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, seiner Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel oder Pflegebefohlenen;

c)

in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt ist oder war;

d)

wenn sonstige, nur in seiner Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn das Mitglied der Gemeindevertretung an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungs gegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten das Mitglied der Gemeindevertretung berufen ist§ 27 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Ist die Gemeindevertretung infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen.

(4) Beschlüsse der Gemeindevertretung, die unter Außerachtlassung des Abs. 1 gefaßt wurden und die auf ihrer Grundlage ergangenen Bescheide sind rechtsunwirksam (nichtig), wenn der Beschluß ohne die Stimmen der befangenen Mitglieder nicht zustande gekommen wäre. Die Nichtigkeit kann nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr geltend gemacht werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Befangenheit

§ 27

(1) Ein Mitglied der Gemeindevertretung hat, soweit es nicht zeitweise zur Auskunfterteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungssaal zu verlassen:

a)

in Sachen, an denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt ist;

b)

in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, seiner Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel oder Pflegebefohlenen;

c)

in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt ist oder war;

d)

wenn sonstige, nur in seiner Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn das Mitglied der Gemeindevertretung an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungs gegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten das Mitglied der Gemeindevertretung berufen ist§ 27 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Ist die Gemeindevertretung infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen.

(4) Beschlüsse der Gemeindevertretung, die unter Außerachtlassung des Abs. 1 gefaßt wurden und die auf ihrer Grundlage ergangenen Bescheide sind rechtsunwirksam (nichtig), wenn der Beschluß ohne die Stimmen der befangenen Mitglieder nicht zustande gekommen wäre. Die Nichtigkeit kann nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr geltend gemacht werden.

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