§ 33 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Ausschüsse

§ 33

(1) Die Gemeindevertretung kann für bestimmte Aufgaben nach dem Verhältniswahlrecht aus ihrer Mitte Ausschüsse mit derselben Zahl an Mitgliedern wie die Gemeindevorstehung (§ 34 Abs. 1) bilden§ 33 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern oder mit einem ordentlichen Voranschlag von über 7,3 Mio € sind jedenfalls ein Ausschuss für die Bau-, die Raumplanungs- und die Umweltangelegenheiten und ein Ausschuss für die Vergabeangelegenheiten im Sozial- und Wohnungswesen einzurichten. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von den betreffenden Parteien (Wählergruppen) namhaft gemacht und danach von der Gemeindevertretung berufen. Die im Ausschuß nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied (Ersatzmitglied) mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen. Die Aufteilung der Vorsitzführungen in den Ausschüssen auf die in den Ausschüssen vertretenen Fraktionen hat nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Kommt eine Einigung über die Aufteilung der Vorsitzführungen zwischen den Fraktionen nicht zustande, so entscheidet darüber die Gemeindevertretung.

2)

Solchen Ausschüssen obliegt die Vorberatung und Antragstellung an die Gemeindevertretung; sie können auch, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens und der Kostenersparnis gelegen ist, von der Gemeindevertretung zur Beschlußfassung an Stelle und im Namen der Gemeindevertretung in bestimmtem Rahmen ermächtigt werden, wobei jedoch die Gemeindevertretung in jeder Lage des Verfahrens die Beschlußfassung wieder an sich ziehen kann. Ausgenommen von einer solchen Ermächtigung sind

a)

die Wahl des Bürgermeisters und der Gemeindevorstehung;

b)

Beschlüsse, die zu ihrer Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung bedürfen;

c)

Beschlüsse über Gemeindeabgaben;

d)

die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 79 Abs. 4);

e)

Angelegenheiten des Voranschlages;

f)

Angelegenheiten der Jahresrechnung.

Ist ein Beschluß eines zur Vorberatung und Antragstellung ermächtigten Ausschusses nicht einstimmig zustandegekommen, so ist es den Mitgliedern des Ausschusses, die dem Beschluß nicht beigetreten sind, freigestellt, ihre Auffassung zum Verhandlungsgegenstand in einem abgesonderten Bericht und Antrag (Minderheitsantrag) an die Gemeindevertretung darzulegen.

(3) Die Gemeindevertretung kann die Ausschüsse mit Ausnahme des Überprüfungsausschusses (§ 54 Abs. 1) und der gemäß Abs 1 zweiter Satz verpflichtend einzurichtenden Ausschüsse jederzeit auflösen.

(4) Die konstituierende Sitzung jedes Ausschusses ist vom Bürgermeister einzuberufen und bis nach der Wahl des Ausschußvorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters zu leiten. Der Ausschußvorsitzende wird vom Ausschuß aus seiner Mitte gewählt. Kommt im Ausschuß kein Beschluß über die Person des Ausschußvorsitzenden zustande, erfolgt die Wahl des Ausschußvorsitzenden durch die Gemeindevertretung. Die weiteren Sitzungen werden nach Absprache mit dem Bürgermeister durch den Ausschußvorsitzenden einberufen, der auch die Tagesordnung festlegt und den Vorsitz in den Sitzungen führt. Für die Kundmachung der Anberaumung der Sitzung gilt § 28 Abs. 1 zweiter Satz. Bei Verhinderung oder Untätigkeit des Ausschußvorsitzenden hat der Vorsitzende-Stellvertreter nach Absprache mit dem Bürgermeister die Sitzungen einzuberufen. Bleibt auch dieser untätig, dann erfolgt die Einberufung durch den Bürgermeister.

(5) Die einzelnen Verhandlungsgegenstände sind den Ausschüssen nach Maßgabe der ihnen übertragenen Aufgaben vom Bürgermeister zuzuweisen. Der Ausschußvorsitzende ist verpflichtet, die vom Bürgermeister dem Ausschuß zugewiesenen Angelegenheiten in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen aufzunehmen.

(6) Ein Mitglied des Ausschusses hat, wenn es an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist, für seine Vertretung durch ein Ersatzmitglied des betreffenden Ausschusses oder ein Mitglied oder Ersatzmitglied eines anderen Ausschusses Sorge zu tragen und hievon das Gemeindeamt rechtzeitig zu verständigen.

(7) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Für den Ausschluß der Öffentlichkeit gilt § 28 Abs. 2 sinngemäß. Mitglieder der Gemeindevertretung haben auch in diesem Fall das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Andere Personen können als Sachverständige beigezogen werden. Ein Antrags- und Stimmrecht ist damit nicht verbunden. Das Recht, von sich aus das Wort zu ergreifen, kommt nur dem Bürgermeister und jenen Mitgliedern der Gemeindevorstehung zu, die mit der Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 39 Abs. 1 beauftragt sind.

(8) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Ausschüsse die Bestimmungen für die Gemeindevertretung einschließlich deren Geschäftsordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Geschäftsordnung für die Einberufung, die Erstellung der Tagesordnung und die Aufnahme einer Niederschrift einfachere Bestimmungen getroffen werden können.

(9) Anstelle der Bezeichnung "Vorsitzender" kann auch die Bezeichnung "Obmann" bzw. "Obfrau" gewählt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2019
Ausschüsse

§ 33

(1) Die Gemeindevertretung kann für bestimmte Aufgaben nach dem Verhältniswahlrecht aus ihrer Mitte Ausschüsse mit derselben Zahl an Mitgliedern wie die Gemeindevorstehung (§ 34 Abs. 1) bilden§ 33 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern oder mit einem ordentlichen Voranschlag von über 7,3 Mio € sind jedenfalls ein Ausschuss für die Bau-, die Raumplanungs- und die Umweltangelegenheiten und ein Ausschuss für die Vergabeangelegenheiten im Sozial- und Wohnungswesen einzurichten. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von den betreffenden Parteien (Wählergruppen) namhaft gemacht und danach von der Gemeindevertretung berufen. Die im Ausschuß nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied (Ersatzmitglied) mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen. Die Aufteilung der Vorsitzführungen in den Ausschüssen auf die in den Ausschüssen vertretenen Fraktionen hat nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Kommt eine Einigung über die Aufteilung der Vorsitzführungen zwischen den Fraktionen nicht zustande, so entscheidet darüber die Gemeindevertretung.

2)

Solchen Ausschüssen obliegt die Vorberatung und Antragstellung an die Gemeindevertretung; sie können auch, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens und der Kostenersparnis gelegen ist, von der Gemeindevertretung zur Beschlußfassung an Stelle und im Namen der Gemeindevertretung in bestimmtem Rahmen ermächtigt werden, wobei jedoch die Gemeindevertretung in jeder Lage des Verfahrens die Beschlußfassung wieder an sich ziehen kann. Ausgenommen von einer solchen Ermächtigung sind

a)

die Wahl des Bürgermeisters und der Gemeindevorstehung;

b)

Beschlüsse, die zu ihrer Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung bedürfen;

c)

Beschlüsse über Gemeindeabgaben;

d)

die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 79 Abs. 4);

e)

Angelegenheiten des Voranschlages;

f)

Angelegenheiten der Jahresrechnung.

Ist ein Beschluß eines zur Vorberatung und Antragstellung ermächtigten Ausschusses nicht einstimmig zustandegekommen, so ist es den Mitgliedern des Ausschusses, die dem Beschluß nicht beigetreten sind, freigestellt, ihre Auffassung zum Verhandlungsgegenstand in einem abgesonderten Bericht und Antrag (Minderheitsantrag) an die Gemeindevertretung darzulegen.

(3) Die Gemeindevertretung kann die Ausschüsse mit Ausnahme des Überprüfungsausschusses (§ 54 Abs. 1) und der gemäß Abs 1 zweiter Satz verpflichtend einzurichtenden Ausschüsse jederzeit auflösen.

(4) Die konstituierende Sitzung jedes Ausschusses ist vom Bürgermeister einzuberufen und bis nach der Wahl des Ausschußvorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters zu leiten. Der Ausschußvorsitzende wird vom Ausschuß aus seiner Mitte gewählt. Kommt im Ausschuß kein Beschluß über die Person des Ausschußvorsitzenden zustande, erfolgt die Wahl des Ausschußvorsitzenden durch die Gemeindevertretung. Die weiteren Sitzungen werden nach Absprache mit dem Bürgermeister durch den Ausschußvorsitzenden einberufen, der auch die Tagesordnung festlegt und den Vorsitz in den Sitzungen führt. Für die Kundmachung der Anberaumung der Sitzung gilt § 28 Abs. 1 zweiter Satz. Bei Verhinderung oder Untätigkeit des Ausschußvorsitzenden hat der Vorsitzende-Stellvertreter nach Absprache mit dem Bürgermeister die Sitzungen einzuberufen. Bleibt auch dieser untätig, dann erfolgt die Einberufung durch den Bürgermeister.

(5) Die einzelnen Verhandlungsgegenstände sind den Ausschüssen nach Maßgabe der ihnen übertragenen Aufgaben vom Bürgermeister zuzuweisen. Der Ausschußvorsitzende ist verpflichtet, die vom Bürgermeister dem Ausschuß zugewiesenen Angelegenheiten in die Tagesordnung der nächsten Sitzungen aufzunehmen.

(6) Ein Mitglied des Ausschusses hat, wenn es an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist, für seine Vertretung durch ein Ersatzmitglied des betreffenden Ausschusses oder ein Mitglied oder Ersatzmitglied eines anderen Ausschusses Sorge zu tragen und hievon das Gemeindeamt rechtzeitig zu verständigen.

(7) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Für den Ausschluß der Öffentlichkeit gilt § 28 Abs. 2 sinngemäß. Mitglieder der Gemeindevertretung haben auch in diesem Fall das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Andere Personen können als Sachverständige beigezogen werden. Ein Antrags- und Stimmrecht ist damit nicht verbunden. Das Recht, von sich aus das Wort zu ergreifen, kommt nur dem Bürgermeister und jenen Mitgliedern der Gemeindevorstehung zu, die mit der Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 39 Abs. 1 beauftragt sind.

(8) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Ausschüsse die Bestimmungen für die Gemeindevertretung einschließlich deren Geschäftsordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Geschäftsordnung für die Einberufung, die Erstellung der Tagesordnung und die Aufnahme einer Niederschrift einfachere Bestimmungen getroffen werden können.

(9) Anstelle der Bezeichnung "Vorsitzender" kann auch die Bezeichnung "Obmann" bzw. "Obfrau" gewählt werden.

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