§ 35 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Bürgermeister wird von der Gesamtheit der Wahlberechtigten in der Gemeinde unmittelbar gewählt, soweit in der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 nicht die Wahl durch die Gemeindevertretung vorgesehen ist§ 35 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Wahl der Gemeinderäte sowie des Bürgermeisters, wenn dieser von der Gemeindevertretung zu wählen ist, hat in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung oder ausnahmsweise unverzüglich danach stattzufinden. Zum Bürgermeister oder Vizebürgermeister können nur Personen gewählt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Findet die Wahl nicht innerhalb von drei Wochen nach Konstituierung der Gemeindevertretung statt, hat der Vorsitzende der nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 eingerichteten Bezirkswahlbehörde die Gemeindevertretung zur Vornahme dieser Wahl sofort für einen Tag innerhalb einer Woche einzuberufen.

(2) Der Bezirkshauptmann oder ein von ihm bestimmter Vertreter nimmt am Wahlakt zur Wahrnehmung der Gesetzmäßigkeit des Vorganges teil; zu diesem Zweck ist er rechtzeitig von Tag und Stunde der Wahl in Kenntnis zu setzen. Er nimmt das Gelöbnis (Abs 8) des Bürgermeisters entgegen. Mit der Ablegung des Gelöbnisses beginnt die Amtsperiode des Bürgermeisters. Die Amtsperiode des Bürgermeisters entspricht der Amtsperiode der Gemeindevertretung.

(3) Der Vorsitzende hat anläßlich der Wahl zwei andere Mitglieder der Gemeindevertretung als Stimmenzähler zu bestimmen. Die Wahl ist mittels Stimmzettel vorzunehmen. Zur Sicherstellung der geheimen Wahl sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Eine von der Gemeindevertretung vorzunehmende Wahl des Bürgermeisters ist vor der Wahl der Gemeinderäte durchzuführen.

(4) Als Bürgermeister ist jenes Mitglied der Gemeindevertretung gewählt, das mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt; leere Stimmzettel sind ungültig und werden nicht gezählt. Ist dieses Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung statt, welche sich auf die zwei Personen zu beschränken hat, die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ist es infolge Stimmengleichheit fraglich, wer in die dritte Abstimmung einzubeziehen ist, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu ziehende Los. Jede Stimme, die auf eine nicht in die dritte Abstimmung einbezogene Person entfällt, ist ungültig. Bei Stimmengleichheit in der dritten Abstimmung gilt als gewählt, auf wen das vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu ziehende Los fällt. Verweigert der auf Grund der vorstehenden Bestimmungen gültig Gewählte die Annahme des Mandates, so ist ungeachtet der Anzahl der bisherigen Abstimmungen und deren Ergebnis neuerlich eine Wahl des Bürgermeisters vorzunehmen.

(5) Die Aufteilung der Gemeinderäte auf die Parteien (Wählergruppen) erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht auf Grund der Anzahl der in der vorangegangenen Gemeindevertretungswahl den einzelnen Parteien zugefallenen Mandate unter sinngemäßer Anwendung des § 76 GWO 1998 wenn der Bürgermeister einer Partei angehört, die Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung hat, ist er auf die seiner Partei insgesamt zukommende Anzahl an Mandaten in der Gemeindevorstehung anzurechnen, und zwar an der ersten Stelle der ihr in der Berechnung zukommenden Mandate. Wenn sich hiebei für mehrere Parteien gleiche Zahlen ergeben, fällt die Besetzung des betreffenden Mandates jener Partei zu, deren Parteisumme, geteilt durch die Wahlzahl, anläßlich der vorangegangenen Gemeindevertretungswahl den größeren Rest ergibt; ergibt sich kein oder ein gleicher Rest, so entscheidet das Los.

(6) Die Gemeinderäte werden in der Ordnung gereiht, die sich aus der im Abs 5 vorgeschriebenen Berechnung ergibt.

(7) Die Wahl der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Gemeinderäte hat für jedes von ihnen zu besetzende Mandat vor der versammelten Gemeindevertretung in einem gesonderten Wahlgang durch die betreffende Fraktion aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder zu erfolgen (Fraktionswahl). Die Fraktionswahl wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied der Fraktion geleitet. Die Wahl kann gültig nur vorgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder der betreffenden Fraktion anwesend sind. Hat in dem Wahlgang kein Fraktionsmitglied in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Fraktionsmitglieder erhalten, findet eine dritte Abstimmung statt, die sich auf die zwei Personen zu beschränken hat, die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen der anwesenden Fraktionsmitglieder erhalten haben. Ist es infolge Stimmengleichheit fraglich, wer in die dritte Abstimmung einzubeziehen ist, so entscheidet das von dem an Lebensjahren älteste Fraktionsmitglied zu ziehende Los. Jede Fraktionsstimme, die auf eine nicht in die dritte Abstimmung einzubeziehende Person entfällt, ist ungültig. Bei der dritten Abstimmung ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Fraktionsstimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit gilt als gewählt, auf wen das von dem an Lebensjahren ältesten Fraktionsmitglied zu ziehende Los fällt. Kommt derart eine gültige Wahl nicht zustande, so bleibt das der betreffenden Partei gemäß Abs 6 zufallende Mandat so lange unbesetzt, bis sie einen neuen Wahlgang beim Bürgermeister verlangt. Eine Besetzung des freien Mandates durch ein einer anderen Partei angehöriges Mitglied der Gemeindevertretung oder ein Nachrücken der gemäß Abs 6 nachfolgenden Gemeinderäte ist unzulässig.

(8) Die gewählten Mitglieder der Gemeindevorstehung haben vor der versammelten Gemeindevertretung ein Gelöbnis nach den Bestimmungen des § 20 Abs 3 unter Einschaltung der Worte “auch in meiner Eigenschaft als Bürgermeister (als Vizebürgermeister, Stadtrat oder Gemeinderat)” abzulegen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Der Bürgermeister wird von der Gesamtheit der Wahlberechtigten in der Gemeinde unmittelbar gewählt, soweit in der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 nicht die Wahl durch die Gemeindevertretung vorgesehen ist§ 35 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Wahl der Gemeinderäte sowie des Bürgermeisters, wenn dieser von der Gemeindevertretung zu wählen ist, hat in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung oder ausnahmsweise unverzüglich danach stattzufinden. Zum Bürgermeister oder Vizebürgermeister können nur Personen gewählt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Findet die Wahl nicht innerhalb von drei Wochen nach Konstituierung der Gemeindevertretung statt, hat der Vorsitzende der nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 eingerichteten Bezirkswahlbehörde die Gemeindevertretung zur Vornahme dieser Wahl sofort für einen Tag innerhalb einer Woche einzuberufen.

(2) Der Bezirkshauptmann oder ein von ihm bestimmter Vertreter nimmt am Wahlakt zur Wahrnehmung der Gesetzmäßigkeit des Vorganges teil; zu diesem Zweck ist er rechtzeitig von Tag und Stunde der Wahl in Kenntnis zu setzen. Er nimmt das Gelöbnis (Abs 8) des Bürgermeisters entgegen. Mit der Ablegung des Gelöbnisses beginnt die Amtsperiode des Bürgermeisters. Die Amtsperiode des Bürgermeisters entspricht der Amtsperiode der Gemeindevertretung.

(3) Der Vorsitzende hat anläßlich der Wahl zwei andere Mitglieder der Gemeindevertretung als Stimmenzähler zu bestimmen. Die Wahl ist mittels Stimmzettel vorzunehmen. Zur Sicherstellung der geheimen Wahl sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Eine von der Gemeindevertretung vorzunehmende Wahl des Bürgermeisters ist vor der Wahl der Gemeinderäte durchzuführen.

(4) Als Bürgermeister ist jenes Mitglied der Gemeindevertretung gewählt, das mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt; leere Stimmzettel sind ungültig und werden nicht gezählt. Ist dieses Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung statt, welche sich auf die zwei Personen zu beschränken hat, die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ist es infolge Stimmengleichheit fraglich, wer in die dritte Abstimmung einzubeziehen ist, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu ziehende Los. Jede Stimme, die auf eine nicht in die dritte Abstimmung einbezogene Person entfällt, ist ungültig. Bei Stimmengleichheit in der dritten Abstimmung gilt als gewählt, auf wen das vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu ziehende Los fällt. Verweigert der auf Grund der vorstehenden Bestimmungen gültig Gewählte die Annahme des Mandates, so ist ungeachtet der Anzahl der bisherigen Abstimmungen und deren Ergebnis neuerlich eine Wahl des Bürgermeisters vorzunehmen.

(5) Die Aufteilung der Gemeinderäte auf die Parteien (Wählergruppen) erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht auf Grund der Anzahl der in der vorangegangenen Gemeindevertretungswahl den einzelnen Parteien zugefallenen Mandate unter sinngemäßer Anwendung des § 76 GWO 1998 wenn der Bürgermeister einer Partei angehört, die Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung hat, ist er auf die seiner Partei insgesamt zukommende Anzahl an Mandaten in der Gemeindevorstehung anzurechnen, und zwar an der ersten Stelle der ihr in der Berechnung zukommenden Mandate. Wenn sich hiebei für mehrere Parteien gleiche Zahlen ergeben, fällt die Besetzung des betreffenden Mandates jener Partei zu, deren Parteisumme, geteilt durch die Wahlzahl, anläßlich der vorangegangenen Gemeindevertretungswahl den größeren Rest ergibt; ergibt sich kein oder ein gleicher Rest, so entscheidet das Los.

(6) Die Gemeinderäte werden in der Ordnung gereiht, die sich aus der im Abs 5 vorgeschriebenen Berechnung ergibt.

(7) Die Wahl der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Gemeinderäte hat für jedes von ihnen zu besetzende Mandat vor der versammelten Gemeindevertretung in einem gesonderten Wahlgang durch die betreffende Fraktion aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder zu erfolgen (Fraktionswahl). Die Fraktionswahl wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied der Fraktion geleitet. Die Wahl kann gültig nur vorgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder der betreffenden Fraktion anwesend sind. Hat in dem Wahlgang kein Fraktionsmitglied in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Fraktionsmitglieder erhalten, findet eine dritte Abstimmung statt, die sich auf die zwei Personen zu beschränken hat, die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen der anwesenden Fraktionsmitglieder erhalten haben. Ist es infolge Stimmengleichheit fraglich, wer in die dritte Abstimmung einzubeziehen ist, so entscheidet das von dem an Lebensjahren älteste Fraktionsmitglied zu ziehende Los. Jede Fraktionsstimme, die auf eine nicht in die dritte Abstimmung einzubeziehende Person entfällt, ist ungültig. Bei der dritten Abstimmung ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Fraktionsstimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit gilt als gewählt, auf wen das von dem an Lebensjahren ältesten Fraktionsmitglied zu ziehende Los fällt. Kommt derart eine gültige Wahl nicht zustande, so bleibt das der betreffenden Partei gemäß Abs 6 zufallende Mandat so lange unbesetzt, bis sie einen neuen Wahlgang beim Bürgermeister verlangt. Eine Besetzung des freien Mandates durch ein einer anderen Partei angehöriges Mitglied der Gemeindevertretung oder ein Nachrücken der gemäß Abs 6 nachfolgenden Gemeinderäte ist unzulässig.

(8) Die gewählten Mitglieder der Gemeindevorstehung haben vor der versammelten Gemeindevertretung ein Gelöbnis nach den Bestimmungen des § 20 Abs 3 unter Einschaltung der Worte “auch in meiner Eigenschaft als Bürgermeister (als Vizebürgermeister, Stadtrat oder Gemeinderat)” abzulegen.

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