§ 37 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Amtsperiode der Gemeindevorstehung beginnt mit Ausnahme jener des Bürgermeisters (§ 35 Abs 2 letzter Satz) mit Ablegung des Gelöbnisses durch zwei Drittel der gewählten Mitglieder der Gemeindevorstehung (§ 35 Abs 8)§ 37 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie endet, abgesehen von den Fällen der Auflösung gemäß § 45 Abs 3 und § 89 Abs 1, mit Beginn der Amtsperiode der nachfolgenden Gemeindevorstehung.

(2) Wird im Lauf der Amtsperiode eine Nachwahl von Gemeinderäten erforderlich, finden die Bestimmungen der §§ 35 und 36 mit Ausnahme des § 35 Abs 2 Anwendung. Die Nachwahl ist innerhalb von sechs Wochen nach der Erledigung des Mandats vorzunehmen.

(3) Auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der betreffenden Partei (Wählergruppe) ist eine Nachwahl gemäß Abs 2 auch vorzunehmen, wenn ein Mitglied der Gemeindevorstehung länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Eine derartige Antragstellung ist während der gesamten Amtsperiode der jeweiligen Gemeindevorstehung zulässig. Mit der Anzeige des Wegfalles der Verhinderung des Mitgliedes der Gemeindevorstehung durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Partei (Wählergruppe) erlischt das Mandat des Nachgewählten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2019
(1) Die Amtsperiode der Gemeindevorstehung beginnt mit Ausnahme jener des Bürgermeisters (§ 35 Abs 2 letzter Satz) mit Ablegung des Gelöbnisses durch zwei Drittel der gewählten Mitglieder der Gemeindevorstehung (§ 35 Abs 8)§ 37 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie endet, abgesehen von den Fällen der Auflösung gemäß § 45 Abs 3 und § 89 Abs 1, mit Beginn der Amtsperiode der nachfolgenden Gemeindevorstehung.

(2) Wird im Lauf der Amtsperiode eine Nachwahl von Gemeinderäten erforderlich, finden die Bestimmungen der §§ 35 und 36 mit Ausnahme des § 35 Abs 2 Anwendung. Die Nachwahl ist innerhalb von sechs Wochen nach der Erledigung des Mandats vorzunehmen.

(3) Auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der betreffenden Partei (Wählergruppe) ist eine Nachwahl gemäß Abs 2 auch vorzunehmen, wenn ein Mitglied der Gemeindevorstehung länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Eine derartige Antragstellung ist während der gesamten Amtsperiode der jeweiligen Gemeindevorstehung zulässig. Mit der Anzeige des Wegfalles der Verhinderung des Mitgliedes der Gemeindevorstehung durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Partei (Wählergruppe) erlischt das Mandat des Nachgewählten.

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