§ 39 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Bürgermeister hat die ihm ausdrücklich durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten der Gemeinde zu besorgen§ 39 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Er kann zu seiner Unterstützung und unbeschadet seiner Verantwortung bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelnen Mitgliedern der Gemeindevorstehung zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Ebenso können einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, die in einem sachlichen Zusammenhang mit derartigen Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches stehen, vom Bürgermeister übertragen werden. Derartige Übertragungen können nur an Mitglieder der Gemeindevorstehung erfolgen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die so beauftragten Mitglieder der Gemeindevorstehung sind bei der Besorgung derartiger Angelegenheiten sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. In Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern ist eine derartige Beauftragung für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches jedenfalls vorzunehmen. In Gemeinden mit über 8.000 Einwohnern hat die Beauftragung unbeschadet der Möglichkeit, daß der Bürgermeister einen dieser Bereiche selbst besorgt, jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu erfassen, für die gemäß § 33 Abs 1 Ausschüsse zu bilden sind. Unter zahlenmäßiger Anwendung des Verhältniswahlrechtes sind vom Bürgermeister mit Zustimmung der Gemeindevertretung mindestens drei Mitglieder der Gemeindevorstehung, darunter jeweils die Vizebürgermeister zu beauftragen. Wenn der Bürgermeister von der Möglichkeit, einen der vorstehend genannten Bereiche selbst zu besorgen, Gebrauch macht, genügt die Beauftragung der beiden Vizebürgermeister.

(2) Die Gemeinderäte sind in der durch § 35 Abs 6 bestimmten Reihenfolge berufen, den Bürgermeister bei Verhinderung zu vertreten oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters die Geschäfte des Bürgermeisters weiterzuführen. Hiebei haben sie sich auf die Besorgung der behördlichen Angelegenheiten und bei den anderen Aufgaben auf die Besorgung der unaufschiebbaren, zur laufenden Geschäftsführung erforderlichen Angelegenheiten zu beschränken. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist.

(3) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Der Bürgermeister kann Gemeinderäte und Bedienstete der Gemeinde sowie im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 40 Abs 1 Z 5 den Schulleiter einer Schule, für die die Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter ist, und den Ortsfeuerwehrkommandanten zur Erledigung einschließlich Unterfertigung von Geschäftsstücken in seinem Namen schriftlich beauftragen. Eine Beauftragung des Schulleiters bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2019
(1) Der Bürgermeister hat die ihm ausdrücklich durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten der Gemeinde zu besorgen§ 39 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Er kann zu seiner Unterstützung und unbeschadet seiner Verantwortung bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelnen Mitgliedern der Gemeindevorstehung zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Ebenso können einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, die in einem sachlichen Zusammenhang mit derartigen Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches stehen, vom Bürgermeister übertragen werden. Derartige Übertragungen können nur an Mitglieder der Gemeindevorstehung erfolgen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die so beauftragten Mitglieder der Gemeindevorstehung sind bei der Besorgung derartiger Angelegenheiten sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. In Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern ist eine derartige Beauftragung für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches jedenfalls vorzunehmen. In Gemeinden mit über 8.000 Einwohnern hat die Beauftragung unbeschadet der Möglichkeit, daß der Bürgermeister einen dieser Bereiche selbst besorgt, jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu erfassen, für die gemäß § 33 Abs 1 Ausschüsse zu bilden sind. Unter zahlenmäßiger Anwendung des Verhältniswahlrechtes sind vom Bürgermeister mit Zustimmung der Gemeindevertretung mindestens drei Mitglieder der Gemeindevorstehung, darunter jeweils die Vizebürgermeister zu beauftragen. Wenn der Bürgermeister von der Möglichkeit, einen der vorstehend genannten Bereiche selbst zu besorgen, Gebrauch macht, genügt die Beauftragung der beiden Vizebürgermeister.

(2) Die Gemeinderäte sind in der durch § 35 Abs 6 bestimmten Reihenfolge berufen, den Bürgermeister bei Verhinderung zu vertreten oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters die Geschäfte des Bürgermeisters weiterzuführen. Hiebei haben sie sich auf die Besorgung der behördlichen Angelegenheiten und bei den anderen Aufgaben auf die Besorgung der unaufschiebbaren, zur laufenden Geschäftsführung erforderlichen Angelegenheiten zu beschränken. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist.

(3) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Der Bürgermeister kann Gemeinderäte und Bedienstete der Gemeinde sowie im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 40 Abs 1 Z 5 den Schulleiter einer Schule, für die die Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter ist, und den Ortsfeuerwehrkommandanten zur Erledigung einschließlich Unterfertigung von Geschäftsstücken in seinem Namen schriftlich beauftragen. Eine Beauftragung des Schulleiters bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.

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