§ 40 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dem Bürgermeister obliegt insbesondere

1.

im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Besorgung der behördlichen Aufgaben in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, sowie die ihm durch Gesetz ausdrücklich zugewiesenen sonstigen Aufgaben;

2.

die Besorgung aller Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde;

3.

alle dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen, soweit gesetzlich nicht die Gemeindevertretung oder die Gemeindevorstehung zuständig ist;

4.

der Abschluss von Rechtsgeschäften über unbewegliche Sachen bis zu einem Betrag in der Höhe von 1 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags des laufenden Rechnungsjahres, mindestens jedoch bis zu 3.000 €, höchstens aber bis zu 12.000 €, jeweils im Einzelfall;

5.

der Abschluss von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen und die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen bis zu einem Betrag in der Höhe von 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags des laufenden Rechnungsjahres, höchstens aber 40.000 €, jeweils im Einzelfall.

Bei unter die Z 4 und 5 fallenden, unbefristeten Rechtsgeschäften oder Rechtsgeschäften, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, ist für die Berechnung der Entgelte in Bezug auf die darin bestimmten Schwellenwerte das jährliche Entgelt heranzuziehen. Unter Z 4 fallende, unbefristete Rechtsgeschäfte haben die Möglichkeit einer zumindest jährlichen Kündigung vorzusehen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen; befristete Rechtsgeschäfte dürfen auf höchstens fünf Jahre abgeschlossen werden. Der Bürgermeister hat über den Abschluss von unter Z 4 fallenden Rechtsgeschäften, durch die ein laufendes Bestandsverhältnis begründet wird, dessen Bestandszins 50 % des gemäß Z 4 jeweils geltenden Höchstbetrages im Einzelfall übersteigt, im darauf folgenden Jahr der Gemeindevertretung mit der Vorlage der Jahresrechnung gemäß § 53 Abs 1 eine Zusammenfassung zu Informationszwecken zu übermitteln.

(2) Der Bürgermeister ist, soweit es sich bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches um solche der Bundesvollziehung handelt, nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, soweit es sich bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches um solche der Landesvollziehung handelt, an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden§ 40 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Die Gemeindevertretung kann einzelne in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2019
(1) Dem Bürgermeister obliegt insbesondere

1.

im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Besorgung der behördlichen Aufgaben in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, sowie die ihm durch Gesetz ausdrücklich zugewiesenen sonstigen Aufgaben;

2.

die Besorgung aller Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde;

3.

alle dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen, soweit gesetzlich nicht die Gemeindevertretung oder die Gemeindevorstehung zuständig ist;

4.

der Abschluss von Rechtsgeschäften über unbewegliche Sachen bis zu einem Betrag in der Höhe von 1 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags des laufenden Rechnungsjahres, mindestens jedoch bis zu 3.000 €, höchstens aber bis zu 12.000 €, jeweils im Einzelfall;

5.

der Abschluss von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen und die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen bis zu einem Betrag in der Höhe von 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags des laufenden Rechnungsjahres, höchstens aber 40.000 €, jeweils im Einzelfall.

Bei unter die Z 4 und 5 fallenden, unbefristeten Rechtsgeschäften oder Rechtsgeschäften, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, ist für die Berechnung der Entgelte in Bezug auf die darin bestimmten Schwellenwerte das jährliche Entgelt heranzuziehen. Unter Z 4 fallende, unbefristete Rechtsgeschäfte haben die Möglichkeit einer zumindest jährlichen Kündigung vorzusehen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen; befristete Rechtsgeschäfte dürfen auf höchstens fünf Jahre abgeschlossen werden. Der Bürgermeister hat über den Abschluss von unter Z 4 fallenden Rechtsgeschäften, durch die ein laufendes Bestandsverhältnis begründet wird, dessen Bestandszins 50 % des gemäß Z 4 jeweils geltenden Höchstbetrages im Einzelfall übersteigt, im darauf folgenden Jahr der Gemeindevertretung mit der Vorlage der Jahresrechnung gemäß § 53 Abs 1 eine Zusammenfassung zu Informationszwecken zu übermitteln.

(2) Der Bürgermeister ist, soweit es sich bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches um solche der Bundesvollziehung handelt, nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, soweit es sich bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches um solche der Landesvollziehung handelt, an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden§ 40 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Die Gemeindevertretung kann einzelne in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.

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